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Planer und Handwerker müssen auch strafrechtliche Konsequenzen bedenken

24.04.2013

Bau- und Personenschäden:

Der tragische Einsturz der Eissporthalle in Bad Reichenhall Anfang Januar 2006 beschäftigte lange die Gerichte. Aber das Unglück war kein Einzelfall, weiß die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). Immer wieder stürzen Gebäude ein, fallen Betonplatten oder Stahlträger von Fassaden. Glücklicherweise werden dabei nur selten Menschen verletzt. Trotzdem ziehen alle diese Fälle mindestens zivilrechtliche Konsequenzen nach sich. Kommen außerdem Personen zu Schaden, müssen sich Planer und Betreiber der Gebäude auch strafrechtlich verantworten, mahnt die ARGE Baurecht.

Besonders Architekten, Statiker und Handwerker sind in der Pflicht. Laut Paragraph 319 des Strafgesetzbuches wird, wer bei der Planung, Leitung und Ausführung eines Gebäudes gegen die anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib und Leben eines anderen Menschen gefährdet mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft. Diese strafrechtlichen Konsequenzen lassen sich auch weder durch Vertragsklauseln noch spezielle Versicherungen abwenden.

Ob ein Verstoß gegen die Regeln der Technik vorliegt, das müssen Gerichte jeweils mit Hilfe ausgewiesener Bausachverständiger klären. Das Problem dabei: Stand und damit auch Regeln der Technik entwickeln sich im Laufe der Jahrzehnte weiter. Manche Bauverfahren oder -materialien, die früher üblich waren und als sicher galten, sind inzwischen überholt. Ist dies der Fall, dann müssen Betreiber und Besitzer einer betroffenen Altimmobilie den Bau entweder nach den inzwischen geltenden neuesten Regeln der Technik modernisieren oder schließen.

Bestraft werden nämlich nicht nur Bau- und Planungsfehler, sondern auch mangelnde Sorgfalt und Nachlässigkeit, mahnt die ARGE Baurecht. Das Strafgesetz fordert ebenfalls, all jene zur Rechenschaft zu ziehen, die fahrlässig handeln und dadurch Gesundheit und Leben von Menschen gefährden. Auch hier hat der Gesetzgeber Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren vorgesehen. Fahrlässig handelt bereits, wer die übliche Sorgfalt außer Acht lässt, regelmäßige Wartungsarbeiten unterlässt, Sicherheits- und Unfallvorschriften missachtet, mahnt die ARGE Baurecht.

Grundsätzlich muss jeder Immobilienbesitzer sein Gebäude in Ordnung halten, damit nichts passiert. Die Rechtsprechung stellt hier hohe Anforderungen an die Besitzer, resümiert die ARGE Baurecht. Sie müssen im Streitfall beweisen, dass sie ihre Immobilie ordnungsgemäß unterhalten und den baulichen Zustand regelmäßig überprüft haben.

Diese Prüfungen können sie auch nicht selbst und nebenbei erledigen, sondern sie müssen damit Architekten, Statiker oder Bausachverständige beauftragen. Ist ein Gebäude vernachlässigt und fallen bei Schnee oder Sturm Bauteile herunter, dann gehen die Gerichte grundsätzlich von mangelnder Bauunterhaltung aus. In solch einem Fall muss immer der Besitzer nachweisen, alle Maßnahmen zur Verhinderung des Schadens getroffen zu haben. Der Geschädigte ist hier nicht in der Beweispflicht.

  Quelle: www.arge-baurecht.com


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