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Preisfestschreibung in AGB unwirksam!

24.08.2017

von Ra Michael Seitz

Eine Klausel, nach der die Angebotspreise grundsätzlich Festpreise und für die gesamte Vertragsdauer verbindlich sein sollen, ist gemäß § 307 BGB unwirksam.

Dies hat der BGH in einem Urteil vom 20.07.2017 (VII ZR 259/16) entschieden.

Der Fall: AN erbringt für AG Arbeiten an einem Neubau. In dem zwischen den Parteien geschlossenen Einheitspreisvertrag, der die VOB/B mit einbezieht, heißt es unter Ziff. 3.1: „Die dem Angebot des AN zu Grunde liegenden Preise sind grundsätzlich Festpreise und bleiben für die gesamte Vertragsdauer verbindlich.“ Im Bauablauf kam es zu Mehr- und Minderleistungen gegenüber den im Leistungsverzeichnis angegebenen Mengen. Hieraus errechnet AN eine „Umsatzreduzierung“ von rund 140.000 Euro, wobei er Mengenänderungen von weniger als 10 Prozent außer Betracht lässt. Im Hinblick auf die Umsatzreduzierung fordert AN einen „Umlagenausgleich“. Diesen Betrag zahlt AG nicht und verweist auf die Vertragsklausel unter Ziff. 3.1. AN beruft sich hingegen auf § 2 Abs. 3 VOB/B, nach der Mengenänderungen von mehr als 10 Prozent zu berücksichtigen sind. Landgericht und OLG weisen die Zahlungsklage ab.

Das Urteil: Ganz anders der BGH! Die Klausel, nach der die Preise grundsätzlich Festpreise und für die Vertragsdauer verbindlich sind, könne nach dem Grundsatz der „kundenfeindlichsten Auslegung“ (wie muss der Verwendungsgegner die AGB-Klauseln des Verwenders im schlechtesten Falle verstehen) so ausgelegt werden, dass danach auch Ansprüche auf Anpassung der Vergütung nach § 313 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ausgeschlossen seien. Ein solcher Ausschluss des Anspruchs auf Preisanpassung benachteilige aber den AN in unangemessener Weise, denn er würde auch dann an dem unveränderten Vertragspreis festgehalten, wenn ihm dies unzumutbar sei. „Erst recht“ wird nach der Klausel die Regelung des § 2 Abs. 3 VOB/B ausgeschlossen, nach der Mengenmehrungen und -minderung von mehr als 10 Prozent zu einer Vertragsanpassung führen können. Nach dem hiesigen Vertrag sollte die Klausel unter Ziff. 3.1 der VOB/B vorgehen. Ist diese Klausel aber unwirksam, so kommt § 2 Abs. 3 VOB/B zur Anwendung mit der Folge, dass AN jedenfalls für Mengenmehrungen und -minderungen von mehr als 10 Prozent einen Anspruch auf Preisanpassung haben kann. Hierzu hatte das OLG keine Feststellungen getroffen, weil es von der Wirksamkeit der Vertragsklausel ausging. Daher verweist der BGH die Sache an das OLG zurück.

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Fazit: Festpreisklauseln wie diejenige, über die der BGH hierzu entscheiden hatte, sind in Bauverträgen außerordentlich häufig und wurden überwiegend – wie die Entscheidungen der Vorinstanzen zeigen – für wirksam erachtet. Dem schiebt der BGH nun erfreulicherweise einen Riegel vor. Ist vorrangig eine solche oder ähnliche Vertragsklausel vereinbart, gilt subsidiär aber auch die VOB/B, so führt dies dazu, dass § 2 Abs. 3 VOB/B (der mit der Klausel eigentlich ausgeschlossen werden sollte) nun doch Anwendung findet. Allerdings lässt sich leicht denken, dass nun viele Auftraggeber ihre Klauseln dahingehend verändern, dass zukünftig lediglich § 2 Abs. 3 VOB/B (±10 Prozent) ausgeschlossen wird, eine Preisanpassung bei Wegfall der Geschäftsgrundlage jedoch möglich bleibt.

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