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Projektsteuerer haftet für zurückzuerstattende Fördermittel!

03.09.2014

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 27.06.2014 – 17 U 5/14 – Folgendes entschieden:

• Ein Projektsteuerer haftet auf Schadensersatz, wenn sein Auftraggeber Zuwendungen zurückerstatten muss, weil bei der Verwendung der Zuwendungen Vergabevorschriften verletzt wurden oder die Vergabe nicht ordnungsgemäß dokumentiert werden kann.

Ein Bauherr hatte für die Förderung von Investitionen von Pflegeeinrichtungen eine öffentliche Zuwendung in Höhe von 4,2 Mio. DM für den Umbau eines Altersheims erhalten. Im Zuwendungsbescheid hieß es u.a.: „Bei Verstößen gegen die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) kann der Zuwendungsbescheid und die Zuwendung widerrufen werden“. Kurz vor Erhalt des Zuwendungsbescheides hatte der Bauherr einen Vertrag mit einem Projektsteuerer geschlossen. Dieser hatte vertraglich die Pflicht zur „Koordinierung und Kontrolle von Finanzierungs- und Förderungsverfahren“ übernommen.

Er führte den Schriftverkehr mit den Fördermittelgebern und hatte daher Kenntnis von der fördermittelrechtlichen Auflage, das Vergaberecht für die Mittelverwendung anzuwenden.

Fast 10 Jahre später teilte der Fördermittelgeber dem Bauherrn mit, dass Verstöße gegen die VOB festgestellt wurden; für einzelne Gewerke fehlten die Submissions-protokolle. Er widerrief daher den Zuwendungsbescheid in Höhe von 492.000 Euro. Diesen Betrag verlangte der Bauherr vom Projektsteuerer mit der Begründung zurück, er habe seine Pflicht verletzt, für eine der Auflage entsprechende ordnungsgemäße Ausschreibung und Dokumentation Sorge zu tragen. Das Gericht gibt hier dem Bauherrn recht. Entgegen der Auffassung des Projektsteuerers konnte hier nicht von einer öffentlichen Ausschreibung abgesehen werden. Auch habe es der Projektsteuerer unterlassen, für eine ordnungsgemäße Dokumentation der Vergabe zu sorgen. Diese Pflichtverletzung sei für den Teilwiderruf der Förderung kausal gewesen. Wäre der Beklagte seiner Pflicht nachgekommen, wäre es nicht zu einem Teilwiderruf gekommen. Dem Bauherrn treffe hier auch kein Mitverschulden. Denn er sei nicht gehalten gewesen, gegen den Widerrufsbescheid Widerspruch bzw. Anfechtungsklage einzulegen, da aus damaliger Sicht ein solches Vorgehen keinen Erfolg versprochen habe. Der Projektsteuerer hätte für die vergaberechtmäßige Mittelverwendung Sorge tragen müssen. Eben darauf habe der Bauherr vertrauen dürfen, da es gerade Ziel von Projektsteuerungsverträgen sei, den Bauherrn zu entlasten, sodass der Projektsteuerer grundsätzlich dem Bauherrn obliegende Aufgaben übernehme.

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RA Michael Werner

Partner in der Kanzlei
ZIRNGIBL LANGWIESER
Rechtsanwälte Partnerschaft

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E-Mail: M.Werner@zl-legal.de
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Anmerkung:
Speziell für Freiberufler, die als Projektsteuerer tätig sind, eine einschneidende Entscheidung. Gerade bei der Verwendung von Fördermitteln wird regelmäßig die Einhaltung des Vergaberechts vorgeschrieben. Diese strikte Einhaltung ist deshalb von besonderer Bedeutung, da – wie hier – Fördermittel auch noch nach vielen Jahren wegen Verstößen gegen das Vergaberecht zurückgefordert werden können.

  Quelle: RA Michael Werner


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