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Prüfbarkeit der Rechnung: Begründung erforderlich!

06.08.2015

von RA Michael Seitz

Es ist Sache des Auftraggebers, die Rechnungen daraufhin zu prüfen, ob sie die wesentlichen Angaben enthält und zu beurteilen, ob dies für ihn ausreichend ist oder ob er noch weitere Angaben benötigt. Die Rüge mangelnder Prüfbarkeit der Rechnung ohne jeden weiteren Sachvortrag ist daher nicht ausreichend.

Dies hat das OLG Karlsruhe in einem Urteil vom 13.11.2012 (Aktenzeichen 8 U 106/09) entschieden. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH mit Beschluss vom 26.03.2015 (Aktenzeichen VII ZR 356/12) zurückgewiesen.

Der Fall: AN baut für AG eine Rennstrecke um und ein Fahrsicherheitszentrum neu. In seiner Schlussrechnung rechnet er 24,2 Millionen € ab. Darauf zahlt AG 21,5 Millionen €. Um die Berechtigung der Abrechnung zu prüfen, lässt er verschiedene Prüfberichte und Gutachten erstellen. Dabei wird die Abrechnung beanstandet und eine Überzahlung festgestellt. Daraufhin verweigert AG den weiteren Rechnungsausgleich. AN ist hingegen der Meinung, die Abzüge sein nicht gerechtfertigt und klagte daraufhin rund 2,7 Millionen € ein. Im Zuge des Rechtsstreites verteidigt sich AG mit dem Ergebnis der Prüfberichte, die er hat erstellen lassen. Das Landgericht verurteilt AG nach Prüfung dieser Einwände zur Zahlung von 1,4 Million €. Beide Parteien gehen in die Berufung. Hier – in der zweiten Instanz – bestreitet AG erstmals die Prüfbarkeit sämtlicher Rechnungspositionen.

Das Urteil: Das OLG hebt das Urteil teilweise auf und verurteilt AG zur Zahlung von ca. 2,5 Millionen €. AG habe die Rechnung von Fachleuten prüfen lassen. Daher könne er nicht später pauschal die Behauptung aufstellen, die Rechnung sei nicht prüfbar und er habe die geprüften Positionen nicht anerkannt. Eine prüfbare Rechnung diene nämlich den Interessen beider Parteien. Sie ermöglicht AG die Kontrolle, ob die wesentlichen Angaben für eine Prüfung enthalten sind. Deshalb muss AG Bedenken gegen die Prüfbarkeit dezidiert mitteilen, nachdem er die Rechnung alsbald nach Zugang geprüft hat. Mit der Rüge muss AG den AN in die Lage versetzen, die möglicherweise fehlende Prüfbarkeit herzustellen. Deshalb muss AG, wenn er die fehlende Prüfbarkeit rügt, genau darlegen, welche Teile der Rechnung aus seiner Sicht nicht prüfbar sind und aus welchen Gründen dies der Fall ist.

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Fazit: Nur zu gern berufen sich zahlungsunwillige Bauherren auf die fehlende Prüfbarkeit insbesondere der Schlussrechnung, oft sogar verbunden mit der Rücksendung der Rechnung als "nicht prüffähig zu unserer Entlastung". Das OLG Karlsruhe stellt hier mit Billigung des BGH fest, dass dies nicht ausreicht. Vielmehr muss AG dezidiert darlegen, was er an der Rechnung für nicht prüfbar hält und warum dies der Fall ist. Denn nur dann kann AN nachbessern und seine Rechnung prüffähig gestalten. Nichts anderes bestimmt auch die VOB/B in § 16 Nr.3 Abs. 1 Satz 2, wenn es dort heißt: „Werden Einwendung gegen die Prüfbarkeit unter Angabe der Gründe nicht bis zum Ablauf der jeweiligen Frist erhoben, kann der Auftraggeber sich nicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit berufen".

Die fehlende Prüfbarkeit ist allerdings nicht mit der inhaltlichen Richtigkeit der Rechnung zu verwechseln. Auch nach Ablauf der Prüffrist ist der Bauherr selbstverständlich nicht gehindert, die Richtigkeit der Rechnung in Frage zu stellen, also beispielsweise Mengenansätze zu bezweifeln oder die Beauftragung von abgerechneten Nachträgen zu bestreiten.

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