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Qualifizierte elektronische Signatur oft unentbehrlich

21.08.2012

ARGE Baurecht:

Es hat sich eingebürgert: Eine schnelle E-Mail schafft klare Verhältnisse. Sei es die Ankündigung eines Liefertermins, der Hinweis auf eine Verzögerung oder die Bestätigung einer Planänderung. „Elektronischer Schriftverkehr ist schnell und prak­tisch, allerdings nicht in allen Fällen ausreichend“, erläutert Rechtsanwalt Kay Prochnow, Mit­glied der Arbeitsgemeinschaft für Bau-und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).

„Vor allem bei Mängelrügen langt die einfache Mail nicht. Eine ohne qualifizierte elektronische Signatur versandte E-Mail erfüllt nämlich nicht das Schriftformerfordernis nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B.“ Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main hat in seiner Entscheidung vom 30. April 2012 (Az. 4 U 269/11) grundsätzlich entschieden, dass die Erfordernis der ein­händigen Unterschrift (§ 126 Abs. 1 BGB) im elektronischen Rechtsverkehr nur durch den Einsatz einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126 Abs. 3 BGB) erfolgen kann.

Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob eine Mängelrüge mit dem Ziel, die Verjährung nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 VOB/B zu erreichen, per einfacher E-Mail an den Unternehmer gesendet werden darf oder ob eine schriftliche Mängelrüge des Bestellers Voraussetzung ist. Die E-Mail war dem Unternehmer zwar kurz vor Ablauf der Verjährung der Gewährleistungs­ansprüche zugegangen, aber ohne qualifizierte elektronische Signatur.

„Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt vom 30. April 2012 erfüllt eine Mängelrüge per E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur weder das Schriftformer­fordernis nach § 126 BGB noch nach § 13 Abs. 5“, erklärt der Fachanwalt für Bau-und Archi­tektenrecht aus Dortmund. „Diese Rechtslage führte im konkreten Fall dazu, dass die Mängelrechte des Bestellers, der auf die Hemmung der Verjährung durch die nicht signierte E-Mail vertraut hatte, verjährt waren, als er schließlich Klage erhob.“

„Die Klage des Auftraggebers wurde hier allein aus dem formalen Grund des Fehlens einer qualifizierten elektronischen Signatur abgewiesen“, betont Baurechtsanwalt Prochnow und empfiehlt im Rechtsverkehr bei der Versendung von E-Mails darauf zu achten, dass diese nach Möglichkeit immer, mindestens aber dann eine qualifizierte elektronische Signatur besit­zen, wenn die Schriftform im Sinne von § 126 BGB eingehalten werden muss. „Die Entschei­dung betrifft den gesamten Bausektor. Auch kleinen Firmen und Auftraggebern kann ich nur dringend raten, sich mit den Erfordernissen an eine qualifizierte elektronische Signatur ver­traut zu machen.“ Informationen zu den technischen Anforderungen an die qualifizierte elek­tronische Signatur bietet die Website des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informations­technologie www.bsi.de.

  Quelle: www.arge-baurecht.com


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