zurück

Reform mehr als überfällig

17.04.2015

Mehr Planungssicherheit für Unternehmen: Endlich tut sich was bei Insolvenzordnung und Anfechtungsgesetz

Als Mitte 2013 unter 1.1. des Koalitionsvertrages ‚Deutschlands Wirtschaft stärken‘ u. a. folgender Text zu finden war: ‚Zudem werden wir das Insolvenz-anfechtungsrecht im Interesse der Planungssicherheit des Geschäftsverkehrs sowie des Vertrauens der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ausgezahlte Löhne auf den Prüfstand stellen‘, bedeutete dies einen ersten Sieg für alle, die sich schon lange für die ‚Nachbesserung‘ der Insolvenzordnung eingesetzt hatten. Es verging jedoch Monat um Monat, ohne dass sich etwas tat.

Nun, weit über ein Jahr nach den Bekundungen seitens der Politik, das Insolvenzanfechtungsrecht prüfen zu wollen, kommt Bewegung in die Sache. Ein Referentenentwurf zur Reform des Anfechtungsrechts nach der Insolvenzordnung wurde nun vom ‚Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz‘ an die Länder und Fachgremien mit der Gelegenheit und Aufforderung zur Stellungnahme geschickt. „Dieser Schritt ist mehr als überfällig“, so dazu der erste Kommentar von Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH.

„Für eine Reform dieses Insolvenz-anfechtungsrechts machen wir uns schon lange stark. Vor allem für die Reform der Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Insolvenzordnung (InsO). Nach § 133 Abs. 1 InsO ist u. a. eine Zahlung des Schuldners anfechtbar, wenn er sie innerhalb von zehn Jahren vor dem Insolvenzantrag mit dem Vorsatz erbracht hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, und der Empfänger diesen Vorsatz kannte.“

schönfelder_kl.jpg

Foto: ©Marco Weber/BDIU/www.inkasso.de

„Diese Regelung war ursprünglich zur Unterbindung krimineller Machenschaften gedacht, wurde aber mehr und mehr von der Rechtsprechung auf alltägliche Zahlungen von Unternehmen in der Krise angewendet“, schildert Drumann seine Beobachtungen. „Die Begründung dafür lautet meist, dass ein zahlungsunfähiger Schuldner (fast immer) mit Vorsatz (s. o.) handelt, wenn er einzelnen Gläubigern doch noch z. B. einzelne Raten zahlt. Und es wird im Weiteren zumeist auch davon ausgegangen, dass sich die Empfänger dieses Vorsatzes auch bewusst sind, wenn ihnen die Unternehmenskrise ihres Schuldners bekannt war. Das“, so Bernd Drumann, „ist eine haarsträubende Entwicklung. Denn mit dieser Auslegung kann jedes noch so kleine Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit – eine Rücklastschrift, hohe offene Forderungen, die Bitte des Kunden um Teilzahlung – also Dinge, wie sie täglich im Geschäftsalltag zu finden sind, dem Lieferanten in einem späteren Insolvenzverfahren zum Verhängnis werden.“

„In diesem Zusammenhang ergingen Urteile,“ führt Drumann weiter aus, „denen zufolge Unternehmer die Gelder, die sie nach Meinung der Gerichte zu Unrecht vom Schuldner erhalten hatten, nebst Zinsen auch noch nach vielen Jahren an den Insolvenzverwalter erstatten mussten.“ Wie sollen Unternehmer bei so einem eklatanten Verlust der Rechtssicherheit noch unternehmerisch planen können? Besonders für mittelständische und kleine Unternehmen ist das Leben unter diesem ewig drohenden ‚Damoklesschwert der Insolvenzanfechtung‘ eine tägliche Gratwanderung. Es kann sie ohne Not in die Pleite treiben: „Deshalb bleibt nur zu hoffen, dass die vorgeschlagene Reform nun bald Gesetz wird – und dass die Gerichte dann auch ihre Entscheidungspraxis tatsächlich ändern und nicht nach Mitteln und Wegen suchen, im missverstandenen Interesse ‚der Gläubiger‘ (oft eher des Verwalters und seiner Vergütung) die Anfechtbarkeit selbst alltäglicher, letztlich unverdächtiger Vorgänge doch zu begründen“, erläutert Drumann die Notwendigkeit einer Reform.

In dem vorliegenden Referentenentwurf zur Reform des Anfechtungsrechts nach der Insolvenzordnung heißt es nun u. a., dass in Zukunft die Vorsatzanfechtung von Leistungen, mit denen ein Schuldner eine noch bestehende Verpflichtung erfüllt, weiter eingeschränkt werden soll. So soll der Anfechtungszeitraum in diesem Fall auf vier Jahre (statt zehn) verkürzt werden. Außerdem soll dem Gläubiger Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes seines Schuldners ohne sonstigen Nachweis nicht schon dann unterstellt werden dürfen, wenn er nur Zahlungsschwierigkeiten bzw. eine drohende Zahlungsunfähigkeit kannte, sondern erst, wenn er wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten war.

Darüber hinaus soll im Gesetz deutlich herauskommen, dass eine vom Schuldner erbetene verkehrsübliche Zahlungserleichterung (z.B. Ratenzahlung) allein keinen ausreichenden Anknüpfungspunkt mehr darstellt, um einen Anfechtungsanspruch zu begründen.

„Dieser Entwurf zur Reform der Vorsatzanfechtung“, so Bernd Drumann, „ist auf jeden Fall grundsätzlich zu begrüßen“, fährt aber skeptischer fort: „Es bleibt jedoch abzuwarten, was davon übrig bleibt, wenn die Länder und Fachgremien darüber beraten haben. Wir werden auch diese Entwicklung im Sinne unserer Mandanten weiter sehr genau beobachten. Solange das Gesetz zur Reform des Insolvenzrechtes, insbesondere der Vorsatzanfechtung nicht steht und in geltendes und praktiziertes Recht übergegangen ist, werden wir wachsam bleiben. Vertrauen ist gut, Kontrolle angebracht. Und was lange währt, – währt manchmal eben auch noch länger.“

  Quelle: www.bremer-inkasso.de


Gratis Gastzugang

Submissions-Anzeiger | Tageszeitung-Ad

Aktuelles
Seminarangebot

Baurecht- und Vergabeseminare