zurück

Register zum Schutz fairen Wettbewerbs

13.04.2016

Hamburg:

Das Hamburgische „Gesetz zur Einrichtung eines Registers zum Schutz fairen Wettbewerbs (GRfW)“ trat am 1. Dezember 2013 in Kraft. Nach der Verabschiedung der jeweiligen „Korruptionsregistergesetze“ in Hamburg und Schleswig-Holstein wurde am 13. Januar 2014 das „Verwaltungsabkommen zur Einrichtung des gemeinsamen Registers zum Schutz fairen Wettbewerbs (Korruptionsregister)“ zwischen beiden Ländern unterzeichnet und ein gemeinsames Register eingerichtet.

Am 5. April 2016 hat die Finanzbehörde nun das Register zum Schutz fairen Wettbewerbs zum elektronischen Abruf zur Verfügung gestellt. Vor der Entscheidung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen sind alle öffentlichen Auftraggeber verpflichtet, zu prüfen, ob es über die künftigen Auftragnehmer belastende Eintragungen im Register gibt. Liegen dort Erkenntnisse von Polizei oder Staatsanwaltschaft z.B. über Bestechung, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Steuerhinterziehung oder Schwarzarbeit vor oder sind dort Verstöße gegen die Tariftreue oder das Landesmindestlohngesetz verzeichnet, dann kann über Unternehmen eine Vergabesperre bis zu drei Jahren verhängt werden.

Wichtige Informationen für anbietende Unternehmen
Um den Vergabestellen die Recherche im Register zu erleichtern, sollten Unternehmen bei der Bewerbung um öffentliche Aufträge folgende Angaben liefern:
• Vollständige Firmenbezeichnung und
• Handelsregisternummer oder
• Umsatzsteuer-Identnummer oder
• Steuernummer oder
• Wirtschafts-Identnummer.

Diese Angaben sollten bereits im Angebot enthalten sein. Wenn die Angaben nicht rechtzeitig vorliegen, muss die Vergabestelle gegebenenfalls ein Angebot ausschließen.

Ab dem 18. April 2016 benötigen die Vergabestellen für Zwecke der EU-Statistik, zu der sie aufgrund eu-rechtlicher Bestimmungen verpflichtet sind, zusätzlich eine Angabe darüber, ob es sich um ein kleines oder mittelständiges Unternehmen (KMU) im Sinne der Vorgaben Europäischen Union handelt.

Danach gilt ein Unternehmen als KMU, das
• weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigt und
• dessen Umsatz weniger als 50 Mio. Euro oder
• dessen Bilanzsumme weniger als 43 Mio. Euro beträgt.

  Quelle: Handelskammer Hamburg


Gratis Gastzugang

Submissions-Anzeiger | Tageszeitung-Ad

Aktuelles
Seminarangebot

Baurecht- und Vergabeseminare