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Renovierung: Ehefrau haftet mit!

24.05.2018

Von RA Michael Seitz

Die Instandsetzung der ehelichen Wohnung dient dem elementaren Bedürfnis des Wohnens, sodass durch einen vom Ehemann geschlossenen Vertrag über Instandsetzungsarbeiten auch die Ehefrau mit verpflichtet wird.

Dies hat das OLG Karlsruhe in einem Urteil vom 15. Juli 2015 (Az.: 14 U 71/14) entschieden. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH als unzulässig verworfen.

Der Fall: AG bewohnt gemeinsam mit seiner Ehefrau ein Einfamilienhaus, das allein der Ehefrau gehört. AG beauftragt AN mit Renovierungsarbeiten an diesem Haus. Den Vertrag mit AN unterschreibt er allein. Später verklagt AN sowohl AG als auch dessen Ehefrau auf Zahlung von Restwerklohn. In der Berufungsinstanz ist nur noch streitig, ob auch die Ehefrau aus dem Vertrag über die Renovierungsarbeiten verpflichtet ist.

Das Urteil: Das OLG Karlsruhe bejaht dies und stützt sich dabei auf die familienrechtliche Vorschrift des § 1357 BGB. Nach dieser Vorschrift ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu tätigen mit der Folge, dass auch der andere Ehegatte durch den Vertrag verpflichtet wird. Die Instandsetzung von Wohnräumen diene dem elementaren Bedürfnis des Wohnens, so das OLG. Außerdem sei die Vorschrift des § 1357 BGB nicht dahingehend auszulegen, dass ein Ehegatte nur aus solchen Geschäften des anderen mit verpflichtet werden soll, über deren Abschluss eine vorherige Verständigung zwischen den Ehegatten gewöhnlich nicht als notwendig angesehen wird. Beruht ein Geschäft erkennbar auf der im Einzelfall erfolgten Abstimmung der Ehegatten, so besteht kein Zweifel an der Angemessenheit des Geschäfts zur Deckung des Lebensbedarfs. Die Voraussetzungen für die Haftung des anderen Ehegatten gemäß § 1357 BGB sind mithin gegeben, auch die Ehefrau des AG haftet daher für den ausstehenden Werklohn.

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Fazit: Die Entscheidung ist für Bauunternehmer sehr zu begrüßen, insbesondere in Fällen, in denen – wie hier – einem Ehegatten das zu bearbeitende Gebäude gehört, der andere Ehegatte (bei dem möglicherweise keinerlei Haftungsmasse vorhanden ist) aber die Aufträge erteilt. Entgegen vielfach geäußerter Auffassung ist die Vorschrift des § 1357 BGB auch keineswegs nur auf „Geschäfte des täglichen Bedarfs“ beschränkt. Zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs im Sinne dieser Vorschrift gehört vielmehr auch das Wohnen. Vor diesem Hintergrund dürften nicht nur – wie im vorliegenden Fall – Renovierungsarbeiten, sondern auch Arbeiten an einem Neubau zur Schaffung von Wohnraum für die Ehegatten und ihre Familie unter diese Vorschrift fallen mit der Folge, dass auch der nicht unterschreibende Ehegatte aus dem Werkvertrag mit verpflichtet wird.

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