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Rückkehr in die GKV für Versicherte der Privaten Krankenversicherung (PKV) noch mit Alter 85

19.10.2015

Wie insbesondere die EG-Verordnung Nr. 1408/71 vom 14.06.1971 die Rückkehr erleichtert

von PM Dr. Johannes Fiala / Dipl.-Math. Peter A. Schramm

In Deutschland wurde die „Versicherungspflicht für Alle“ gesetzlich vor bald 10 Jahren eingeführt. Wer seine Krankenversicherung (KV) wechseln möchte hat es schwer, denn ohne neuen Versicherungsschutz wird die Kündigung bei der bisherigen KV nicht wirksam. Dies betrifft vor allem Personen die 55 Jahre alt sind oder älter, denen faktisch vielfach die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) versperrt erscheint. Wendet man sich an eine GKV, so hätte diese zu beraten – amtspflichtwidrig findet man selten kompetente Gesprächspartner und müßte später auf Schadensersatz klagen (OLG München, Urteil vom 01.06.2006, Az. 1 U 2388/02).

Europa-Recht hilft Versicherten, die sich eine PKV nicht mehr leisten können
Nicht selten übersteigt inzwischen der PKV-Beitrag der Höhe nach das Renteneinkommen im Alter. Die Steigerung der PKV-Beiträge um rund 7,5 % p.a. im Alter als Erfahrungswert ist durch die Kalkulationsverordnung (KalV) formelmäßig gesetzlich bedingt – man nennt dies daher auch das versicherungsmathematische Altenproblem der PKV. Wer im Alter oder früher in die GKV zurück kehrt, erspart sich Ausgaben von bis zu mehr als 250.000 € für die restliche Lebenszeit; und zudem ein häufig ein Patiententestament, weil unsinnige lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben. Wer wissen will, ob sein Ansprechpartner bei der GKV kompetent ist, bittet um Erläuterung der EG-Verordnung Nr.1408/71 vom 14.06.1971. Dies kann bis hinauf zum Leiter der GKV-Geschäftsstelle erfolglos sein, auch wenn dieser vielleicht mit bis zu mehr als 12 € monatlich vergütet wird, plus Dienstwagen und betrieblicher Altersversorgung. Und wer es noch genauer wissen will, fragt vielleicht bei Landes- und Bundesbehörden nach – womöglich mit Erfolg. Ein Rechtsanspruch auf Beratung besteht jedoch nach ständiger Rechtsprechung nur von Seiten der Sozialversicherungsträger.

Ist Ihre PKV auch zu teuer ?
Hunderttausende PKV-Versicherte wenden sich an ihre PKV, weil sie sich die mit zunehmendem Alter teurer werdenden Beiträge nicht mehr leisten können oder wollen. Eine umfassende Beratung zum Tarifwechsel sollte dabei stattfinden, weil darauf bei erkanntem Bedarf ein Rechtsanspruch besteht, §§ 6, 204 VVG – inklusive Haftung der PKV für Falschberatung. Diese Beratung ist umsonst, manchmal auch vergeblich. Dann kommt er vielleicht zum „Tarif-Wechsel-Makler“, der sich seine Beratung bezahlen läßt, mit bis zu mehr als einem Jahresbeitrag der Prämienersparnis. Hernach, vielleicht nach Jahren, stellt der Versicherte dann häufig fest, daß im Endergebnis der zunächst „billigere“ Tarif insgesamt doch wieder so teuer geworden ist, dass er ihm erneut unbezahlbar erscheint. Und dann gibt es da auch Anbieter mit dem Versprechen „auch mit 55 Jahren und mehr“ bringen wir Sie in die GKV zurück – mit Hilfe des EU-Rechts. Eine Firma in der Schweiz tritt als Anbieter auf und wirbt mit Dankesschreiben 80-jähriger, die binnen 12 Wochen aus der PKV in die GKV zurückfanden: EU-Recht macht es möglich!

Sie sind 85 Jahre jung und wollen aus der PKV: Kein Problem !
Die Wege aus der PKV heraus sind vielfältig, und in fast jedem Alter möglich. Beispielsweise kann ein Wohnsitz im Ausland helfen, mit dortiger gesetzlicher Versicherungspflicht. Dies hat jedoch ein paar Begleiterscheinungen, etwa wenn der Lebensmittelpunkt wechselt kommt es spätestens zur Gefahr doppelter Steuerpflicht. Alternativ kann der Rentner im Ausland pro forma für gewisse Zeit eine Beschäftigung als Leihopa für 10 € die Stunde aufnehmen, was in manchen EU-Ländern zur Versicherungspflicht in der dortigen GKV und im Anschluss auch in Deutschland führen kann. Auch dies erfordert konkrete Gestaltungsberatung, als Maßanzug im Einzelfall. Und dies ist gewiß mit Beratungskosten verbunden, die erheblich sein können – aber im Vergleich zur Beitragsersparnis für die KV zu vernachlässigen. Eine eventuelle Nichtberatung durch die GKV sollte man sorgsam dokumentieren, und sich auch diesbezüglich im Vorfeld beraten zu lassen, damit die Aussichten für eine spätere Kostenerstattung im Regressweg gesichert sind.

Berufswechsel und Statuswechsel
Wer beispielsweise Selbständig ist und blieben möchte, kommt in Deutschland auch unter Alter 55 nicht in die GKV zurück, selbst wenn er nebenberuflich eine abhängige Beschäftigung aufnimmt. Er kann gleichwohl sozialversicherungspflichtig in einer ausländischen GKV werden, indem er dort für einige Zeit eine nebenberufliche abhängige Beschäftigung aufnimmt, oder durch Wohnsitzverlegung. Im Anschluss wird er in der deutschen GKV aufgenommen - dies auch noch im Rentenalter. Gewusst wie und wo wird der Selbständige, der gut verdienende Arbeitnehmer und der über 55jährige auch einfach durch eine kurzfristige Zweitbeschäftigung auch ohne Wohnsitzverlegung oder Reduzierung der Hauptbeschäftigung GKV-pflichtig, und dies ganz legal nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen im Inland oder EU-Ausland. Mit EU-Recht erfahrene Helfer, die die Formalitäten für eine reibungslose Umsetzung organisieren, lassen sich finden.

  Quelle: www.fiala.de


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