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Schlusszahlung nur bei Beseitigung sämtlicher Mängel?

20.06.2019

von RA Michael Seitz

Eine AGB-Klausel, nach der Ansprüche des Auftragnehmers auf Zahlung der Schlussrechnung erst nach Beseitigung sämtlicher Mängel fällig wird, ist unwirksam.

Dies hat das OLG Frankfurt in einem Urteil vom 13.10.2016 (Az.: 12 U 174/14) entschieden. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH mit Beschluss vom 05.12.2018 (Az.: VII ZR 299/16) zurückgewiesen.

Der Fall: AN führt für AG Bauleistungen aus und begehrt nach Fertigstellung die Bezahlung seiner Schlussrechnung. AG hat die Leistungen zwar abgenommen, jedoch unter Vorbehalt diverser Mängel, die im Abnahmeprotokoll aufgeführt wurden. AG meint, die Schlussrechnungsforderung des AN sei nicht fällig geworden. Die im Abnahmeprotokoll aufgeführten Mängel seien nicht abgearbeitet. Nach den von AG gestellten AGB werde der Schlusszahlungsanspruch jedoch erst fällig, wenn alle Mängel beseitigt seien.

Die Entscheidung:Das sieht das OLG Frankfurt anders! Der Werklohnanspruch des AN werde mit Abnahme und Zugang der Schlussrechnung (und ggf. nach Ablauf der Frist nach § 16 Abs. 3 VOB/B) fällig. Eine Regelung in den AGB des AG, nach der die Schlusszahlung erst nach Beseitigung sämtlicher Mängel fällig werden soll, benachteiligt den AN unangemessen und ist unwirksam. Diese Klausel, die der Sache nach eine Stundung des gesamten Schlusszahlungsanspruchs bis zur Beseitigung sämtlicher Mängel enthält, sei für AN überraschend und daher nach § 305c BGB unwirksam. Dies gelte umso mehr, als die Regelung hier versteckt in einer Vertragsklausel zu Berechnung der Skontofristen eingestellt worden sei. Damit habe AN nicht rechnen müssen. Aber auch unabhängig davon, ob die Klausel in diesem konkreten Fall überraschend war, ist sie nach Auffassung des OLG Frankfurt unwirksam. Das gesetzliche Leitbild des § 641 Abs. 1 BGB gehe nämlich davon aus, dass die Schlusszahlung mit Abnahme fällig werde. Ein Leistungsverweigerungsrecht habe AG nur in Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten zuzüglich des Druckzuschlages in nochmals gleicher Höhe. Eine Klausel, die es dem AG ermöglicht, die Fälligkeit des gesamten, restlichen Werklohnanspruchs bis zur Abarbeitung auch des letzten Mangels hinauszuschieben, sei unangemessen und daher auch gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.

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Fazit: Die Entscheidung ist für Bauunternehmer höchst erfreulich und auch richtig. Die gesetzliche Regelung hat sich bewusst dafür entschieden, in Anbetracht der Vorleistungspflicht des Unternehmers diesem bei Mängeln nicht den vollen Anspruch auf die Vergütung zu nehmen, sondern diesen auf das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten zu begrenzen. Eine Klausel, die dieses Verhältnis zu Lasten des AN dahingehend verschiebt, dass er sein (restliches) Geld nur bekommt, wenn sämtliche Mängel beseitigt sind, weicht daher von diesen gesetzlichen Leitbild ab. So hat auch bereits der BGH entschieden, weshalb es auch nicht verwundert, dass er die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweist.

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