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Schwarzarbeit: Kein Vergütungsanspruch!

22.05.2014

Ein Bauunternehmer, der bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstößt, hat keinen Anspruch auf eine Vergütung für seine Werkleistung.

Dies hat der BGH in einem Urteil vom 10.04.2014 (Az.: VII ZR 241/13) entschieden.

Der Fall:
AN wird von AG mit der Ausführung von Elektroinstallationsarbeiten beauftragt. Die Parteien vereinbaren, dass 13.800,00 € einschließlich Umsatzsteuer fließen sollen. Zudem wird eine weitere Barzahlung von 5.000,00 € vereinbart, für die keine Rechnung gestellt werden soll. AN führt die Arbeiten aus. AG zahlt die vereinbarten Beträge nur teilweise, woraufhin AN Werklohnklage erhebt.

Das Urteil:
Ebenso wie die Vorinstanz, das OLG Schleswig, entscheidet der BGH, dass AN ein Werklohnanspruch nicht zusteht. Wie schon bei seiner Entscheidung zum Mängelgewährleistungsanspruch eines Auftraggebers von Schwarzarbeit (BGH, Az.: VII ZR 6/13) urteilt der BGH auch hier, dass der Vertrag zur Erbringung der Schwarzarbeit nichtig ist und damit von Anfang an als nicht geschlossen gilt. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass hier nur ein Teil der Arbeiten „schwarz“ bezahlt werden sollte. Gemäß § 139 BGB ist nämlich ein Vertrag im Zweifel im Ganzen nichtig, wenn er teilweise nichtige Abreden enthält. Der BGH gewährt dem AN auch keinen Anspruch auf Ersatz des Wertes der von AG empfangenen Leistung aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus Bereicherungsrecht. Zwar seien die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 818 Abs. 2 BGB gegeben. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch sei jedoch gemäß § 817 BGB ausgeschlossen, weil das Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot, nämlich § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstößt. Wer bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoße, der soll nach der Intention des Gesetzgebers schutzlos bleiben. Der Ausschluss des bereicherungsrechtlichen Anspruches habe gerade die abschreckende Wirkung, die der Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz beabsichtigt habe, denn auf diese Weise seien „schwarze“ Geschäfte mit einem hohen zivilrechtlichen Risiko behaftet. Daher hat AN keinen Werklohnanspruch, und zwar auch nicht auf den Teil des Werklohns, der nicht der Schwarzgeldabrede unterfällt.

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Fazit:
Das Urteil des BGH ist nach seiner Entscheidung zum - nicht gegebenen - Mängelgewährleistungsanspruch des Auftraggebers, der „schwarz“ beauftragt, nur konsequent. Beide Parteien der Schwarzgeldabrede werden schutzlos gestellt, weil sie gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Der AG, der Schwarzarbeit beauftragt, hat keinen Gewährleistungsanspruch, AN, der Schwarzarbeit leistet, hat keinen Werklohnanspruch.

Noch nicht entschieden hat der BGH allerdings die Frage, ob der „schwarz“ beauftragende AG bereits gezahlten Werklohn nach Bereicherungsrecht vom AN zurückfordern kann. Nach der hiesigen Entscheidung des BGH dürfte die Antwort auf diese Frage aber klar sein: Der Rückforderungsanspruch wird ebenso wie der Anspruch des AN auf Wertersatz für die empfangene Leistung an § 817 Satz 2 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot scheitern. In der Praxis wird dies dazu führen, dass bei Schwarzarbeit stets Vorkasse verlangt wird. Festzuhalten bleibt aber, dass - neben dem Vorwurf der Steuerhinterziehung - Schwarzarbeit für beide Parteien nunmehr auch mit erheblichen zivilrechtlichen Risiken behaftet ist. Es bleibt zu hoffen, dass dies tatsächlich zu einer Eindämmung der Schwarzarbeit beiträgt, wie der BGH dies erwartet.

  Quelle: RA Michael Seitz


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