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Schweigen als Vertragsschluss!

07.11.2019

Von RA Michael Seitz

Erklärt der Auftraggeber im Rahmen einer Baustellenbesprechung, dass er auf die Erstattung der Kosten für die Beseitigung eines vom Auftragnehmer
verursachten Mangels bestehe, so muss er diese Kosten übernehmen, sofern auf der Baubesprechung der anwesende Auftragnehmervertreter nicht unverzüglich widerspricht.

Dies hat das OLG Oldenburg in einem Urteil vom 25.07.2019 (Az.: 14 U 34/19) entschieden.

Der Fall: AG beauftragt AN mit der Herstellung einer Trockenbaudecke mit einem Raster von 625 x 625 mm. AN baut tatsächlich eine Decke mit dem Raster 600 x 600 mm ein. Daher bedurfte es geänderter Lüftungsauslässe für dieses Raster, die AG bestellt und bezahlt. Den Rechnungsbetrag zieht er von der Schlussrechnung des AN ab. AN klagt den einbehaltenen Werklohn ein. Bei der Beweisaufnahme durch das Landgericht stellt sich heraus, dass AG bei einer Baustellenbesprechung in Anwesenheit eines Vertreters des AN ausdrücklich erklärt hatte, dass er die Übernahme der Kosten für diese Lüftungsauslässe oder aber alternativ eine Herstellung des vereinbarten Rasters durch AN verlangt. Dem hatte der anwesende Bauleiter des AN nicht widersprochen. Das Landgericht spricht daraufhin AG ein Schadensersatzanspruch zu, mit dem er gegenüber dem Werklohn aufrechnen könne. AN legt Berufung ein.

Das Urteil: Ohne Erfolg! Anders als das Landgericht sieht das OLG jedoch keinen Schadensersatzanspruch, sondern deutet vielmehr das Schweigen des Vertreters des AN bei der Baubesprechung als konkludenten Vertragsschluss mit dem Inhalt, dass AN sich verpflichtet habe, die Mehrkosten für die Lüftungsauslässe zu tragen. Das OLG legt dem Schweigen des Bauleiters die Wirkung einer Willenserklärung bei. Der Schweigende habe erkennen und vermeiden können, dass der Vertragspartner sein Schweigen als Zustimmung deutet. Daher sei ihm dieses Schweigen als Willenserklärung zuzurechnen, auch wenn er keinen Rechtsbindungswillen gehabt habe. So liege es hier, weil ein Mangel des Decken-rasters vorgelegen habe, was bei der Baubesprechung deutlich gemacht wurde und auch unbestritten geblieben sei. AN habe die Wahl gehabt, ob er die Deckenkonstruktion gegen eine vertragsgemäße austauschen oder die Mehrkosten für die Lüftungsauslässe tragen wolle. Die letztgenannte Option war für AN billiger, weshalb er erkennen konnte, dass diese umgesetzt werden soll, wenn er schweigt. Zudem hätte er entweder seine Verantwortung für den Mangel bestreiten oder zumindest um eine kurze Stellungsnahmefrist bitten können. Das sei jedoch nicht geschehen.

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Fazit: Auch wenn das Ergebnis wohl richtig ist, wirkt die Begründung des OLG Oldenburg recht konstruiert. Unbestreitbar ist zunächst, dass AN mangelhaft gearbeitet hat, denn er hat ein anderes als das geschuldete Deckenraster hergestellt. AG hätte also eine Neuherstellung verlangen können und bis zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Zurückbehaltung des (restlichen) Werklohns gehabt. Wenn also AG die – zudem für AN deutlich billigere – Lösung wählt, geänderte Lüftungsauslässe einzubauen, für die zusätzliche Kosten entstehen, so wird sich AN im Ergebnis damit abfinden müssen. Allerdings erscheint es dogmatisch überzeugender, diese Frage nicht über die Zurechnung von Schweigen als Willenserklärung, sondern vielmehr – wie das Landgericht – über einen Schadensersatzanspruch oder auch über das Instrument der Minderung zu lösen.

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