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Senkung des Mindeststammkapitals in der schwedischen Aktiebolag

23.12.2019

Am 28. November hat der schwedische Reichstag beschlossen, das für die Gründung erforderliche Mindeststammkapital der schwedischen Aktiengesellschaft Aktiebolag zum 1. Januar 2020 zu senken. Das Mindestkapital beträgt dann statt derzeit 50 000 SEK (knapp 5 000 Euro) nur noch 25 000 SEK (knapp 2 500 Euro). Die Änderung gilt für alle Gesellschaften, die nach dem 1. Januar 2020 gegründet werden.Hintergrund der Absenkung des erforderlichen Mindestkapitals ist, dass das bisherige Aktienkapital vor allem im Dienstleistungssektor oft als zu hoch und als unnötige Hürde für die Unternehmensgründung erlebt wird. Die Senkung des Mindestkapitals soll daher gerade kleinen und wachsenden Unternehmen mehr Flexibilität ermöglichen. Insgesamt rechnet man nun mit der vermehrten Gründung von Aktiebolag. Als positiver Nebeneffekt sollen die Konkurrenzkraft schwedischer Unternehmen gestärkt und mehr Arbeitsplätze geschaffen werden.

Was bedeutet dies für deutsche Unternehmer? Bei Geschäften haftet die schwedische Aktiebolag vom Grundsatz her nur mit dem Gesellschaftsvermögen. Der Betrag von 25 000 SEK wird zwar vom Gesetzgeber als ausreichende Schwelle angesehen, um unseriöse Akteure abzuschrecken. Wir empfehlen aber auch heute schon, bei größerem Auftragsumfang die Liquidität des Geschäftspartners vorab zu überprüfen. Bereits bestehende Aktiebolag sind von der Gesetzesänderung nicht betroffen. Unter Umständen können diese ihr Stammkapital auf das neue Mindestkapital senken. Wie sinnvoll dies ist, sollte im Einzelfall geprüft werden. Dabei sind natürlich die gesellschafts- und registerrechtlichen Regeln und Formalitäten zu beachten. Viele in Schweden tätige deutsche Unternehmen sind gesetzlich zur Etablierung verpflichtet. Hier kann natürlich eine Tochtergesellschaft in der Form einer Aktiebolag mit dem nun geringeren Mindestkapital gegründet werden. Deutsche Unternehmen, die sich in Schweden etablieren wollen oder müssen, sehen nach unserer Erfahrung aber in der Regel häufig nicht das Mindestkapital als zu hoch an. Als abschreckend werden von deutscher Seite eher andere Faktoren wie z. B. die Buchführung oder die sinnvolle Besetzung der Geschäftsleitung angesehen. Der Bereich Recht der Schwedischen Handelskammer unterstützt Sie gern bei gesellschaftsrechtlichen Fragen und insbesondere auch bei der Gesellschaftsgründung in Schweden.

  Quelle: www.handelskammer.se


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