zurück

Sicherheit nach § 648a BGB beim Pauschalpreisvertrag

09.11.2017

von Ra Michael Seitz

Der nach § 648a Abs. 1 BGB sicherungsfähige Vergütungsanspruch des Werkunternehmers besteht bei einem Pauschalvertrag grundsätzlich in dem Pauschalpreis. Streitige Mängel der Werkleistung finden im Rechtsstreit über die Sicherheitsleistung keine Berücksichtigung, auch wenn sie gravierend sind.

Dies hat das OLG Naumburg in einem Urteil vom 13.03.2017 (Az.: 1 U 128/16) entschieden.

Der Fall: AG beauftragt AN mit der Herstellung eines Wärmedämmverbundsystems auf Basis eines Pauschalpreisvertrages von gut 200.000,- Euro. AG verweigert nach Fertigstellung die Abnahme, daraufhin stellt AN die Schlussrechnung und fordert AG zur Sicherheitsleistung in unbezifferter Höhe auf. Daraufhin kündigt AG den Bauvertrag mit der Begründung, AN habe eine Nachfrist zur Fertigstellung und Mängelbeseitigung überschritten. Nun kündigt auch AN den Vertrag unter Berufung auf § 648a Abs. 5 BGB wegen fehlender Sicherheitsleistung. Sodann klagt AN die Sicherheitsleistung ein.

Das Urteil: Ebenso wie das Landgericht spricht das OLG dem AN die Sicherheit bis auf einen kleinen Betrag zu. Auch nach Kündigung könne der Werkunternehmer vom Besteller Sicherheit für noch nicht gezahlte Vergütung verlangen. Bei einem Pauschalpreisvertrag bestehe der zu sichernde Anspruch grundsätzlich im Pauschalpreis (abzüglich bereits gezahlter Beträge). Weder die Kündigung des AG noch die von ihm behauptete Mangelhaftigkeit der Leistung stehen dem Sicherungsverlangen entgegen. Die Frage, ob der AG berechtigt aus wichtigem Grund gekündigt oder ob es sich – wie hier AN behauptet – um eine freie Kündigung gehandelt habe, findet im Sicherheitenprozess keine Berücksichtigung. Ebenso wenig können streitige Mängel der Werkleistung im Sicherheitenprozess Berücksichtigung finden, denn sonst würde der Sinn und Zweck der Sicherheitsleistung verfehlt. Dies gilt auch, wenn die Mängel gravierend sind. Schließlich stellt das OLG auch fest, dass AN Anspruch auf die Sicherheit auch in Höhe des Gewährleistungseinbehaltes hat. Nach dem Wortlaut des § 648a Abs. 1 S. 1 BGB könne die Sicherheit für die gesamte „vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung“ verlangt werden. Hierzu zähle auch der Gewährleistungseinbehalt. Für den Sicherungsanspruch sind weder Abnahme nach Fälligkeit Voraussetzung, daher könne schon gar nicht ein Gewährleistungseinbehalt dem Sicherungsverlangen entgegenstehen.

Hauptgeschaeftsfuehrung_Seitz.JPG

Fazit: Die Entscheidung ist zutreffend und auch zu begrüßen. Sicherungsfähig ist der gesamte noch ausstehende Pauschalpreis. Weder vom AG behauptete Mängel noch die außerordentliche Kündigung noch die Vereinbarung eines Gewährleistungseinbehalts stehen diesem Anspruch entgegen. Allein dies wird dem Sicherungszweck des § 648a BGB gerecht, der nach dem Gesetzeszweck dem Werkunternehmer eine schnell durchzusetzende Sicherheit gewähren soll. Würden Fragen wie die Berechtigung von Mängelrügen, außerordentlichen Kündigungen usw. bereits im Prozess um die Sicherheit einbezogen, würde dieser bereits mit allen Fragen belastet, die an sich im Zahlungsprozess zu klären sind. Dann wäre das Sicherungsverlangen sinnlos. Zu bedenken ist, dass AN in diesem Prozess nicht etwa Geld, sondern lediglich eine Sicherheit erhält. Einwendungen gegen den Zahlungsanspruch des AN muss der AG dann im Zahlungsprozess geltend machen. Umstritten und durch das OLG Stuttgart nicht geklärt wurde die Frage, wie im Bezug auf die Sicherheit nach § 648a Abs. 1 BGB mit streitigen Nachträgen im Pauschalvertrag zu verfahren ist.

  Quelle:


Gratis Gastzugang

Submissions-Anzeiger | Tageszeitung-Ad

Aktuelles
Seminarangebot

Baurecht- und Vergabeseminare