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Sicherungsverlangen nach § 648a BGB a. F. als Druckmittel?

22.02.2018

von Ra Michael Seitz

Es stellt keine unzulässige Rechtsausübung und auch keinen Verstoß gegen das bauvertragliche Kooperationsgebot dar, wenn dem Sicherungsverlangen des Unternehmers nach § 648a Abs. 1 BGB a. F. (§ 650f BGB n. F.) auch andere Motive als die bloße Erlangung einer Sicherheit zugrunde liegen.

Dies hat der BGH mit Urteil vom 23.11.2017 (Az.: VII ZR 34/15) entschieden.

Der Fall: Sowohl AG als auch AN haben den zwischen ihnen geschlossenen Bauvertrag wechselseitig gekündigt. AN kündigte, weil ihm AG trotz eines Sicherungsverlangens unter angemessener Fristsetzung gemäß § 648a BGB a. F. keine Sicherheit gestellt hatte. AG meint, die Kündigung verstoße gegen Treu und Glauben, denn AN sei es in Wahrheit gar nicht darum gegangen, eine Sicherheit zu erlangen, sondern er habe das Sicherungsverlangen als Druckmittel für Verhandlungen einsetzen wollen. Dieser Auffassung des AG schließt sich die Vorinstanz (OLG Frankfurt) an.

Das Urteil: Nicht so der BGH! Die Tatsache, dass es AN hier nicht vorrangig darum gegangen sei, eine Sicherheit zu erlangen, sondern dass er AG zu Verhandlungen über die Abwicklung des Bauvorhabens haben motivieren wollen, sei keine unzulässige Rechtsausübung. Sinn und Zweck des § 648a BGB a. F. (entspricht im Wesentlichen § 650f BGB der Neufassung) sei es, möglichst schnell und effektiv vom Besteller eine Sicherheit über die vereinbarte und nicht gezahlte Vergütung zu erlangen. Jedenfalls in dem vorliegenden Fall habe die Vorinstanz keine hinreichenden Tatsachen für die Annahme eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs festgestellt.

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Fazit: Das Urteil ist für alle Bauunternehmer schon deshalb sehr erfreulich, weil in den meisten Fällen, in denen der Bauunternehmer eine Bauhandwerkersicherung verlangt, in Wahrheit nicht das Sicherungsinteresse, sondern vielmehr der Druck im Vordergrund stehen dürfte, den der Auftragnehmer damit auf den Besteller ausüben kann. Nach dieser Entscheidung bleibt die Bauhandwerkersicherung das „scharfe Schwert“ des Bauunternehmers gegen Zahlungsverzögerungen und Zahlungsunwilligkeit des Bauherrn. Zwar steht jede Rechtsvorschrift unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, der BGH stellt hier jedoch klar, dass die bloße Motivation, den Bauherrn zur Verhandlung zu bewegen, keinen solchen Rechtsmissbrauch darstellt. Dies ist umso erfreulicher, als nach der seit dem 01.01.2018 Rechtslage gemäß § 650f Abs. 6 BGB eine Bauhandwerkersicherung erstmals auch von einem Verbraucher verlangt werden kann, solange es sich bei dem geschlossenen Vertrag nicht um einen Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i BGB handelt.

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