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Stadt Erftstadt muss nun vor Auftragsvergabe Standards der Unternehmen abfragen

24.05.2012

Neues Gesetz gilt nur für öffentliches Vergaberecht

Auf das neue Tariftreue- und Vergabegesetz, das ab 01. Mai in Kraft getreten ist, weist die Stadtverwaltung Erftstadt hin. Mit dem TVgG – NRW werden Auftraggeber im Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet, Tarif-, Umwelt- und Sozialstandards bei Vergaben zu berücksichtigen. Das neue Gesetz soll fairen Wettbewerb, Umwelt- und Sozialverträglichkeit sicherstellen. Für öffentliche Auftraggeber, also auch für die Stadt Erftstadt, ist das neue Gesetz bei Auftragsvergaben zwingend anzuwenden.Das bedeutet, dass die Stadt vor Erteilung von Dienstleistungs- oder Beschaffungsaufträgen in den Bereichen Tariflohn, Umweltverträglichkeit und soziale Kriterien die Einhaltung der Anforderungen des Gesetzgebers hinterfragen wird. Hierfür wurden durch die Ministerien entsprechende Mustervordrucke erstellt. Eine Arbeitsgruppe um Dirk Walter, Leiter des städt. Rechnungsprüfungsamtes, hat sich mit der Umsetzung des Gesetzes befasst. Sowohl die städtischen Mitarbeiter als auch die Unternehmer müssen sich mit den Anforderungen nun auseinandersetzen. Denn gerade im Vergaberecht gibt es wenige Spielräume, will man nicht Gefahr laufen, dass Aufträge im Nachhinein für rechtswidrig erklärt werden.
Walter: „Um das hinzubekommen, wird es nicht ganz ohne Bürokratismus gehen, aber wir werden möglichst einen pragmatischen Weg finden. Wir werden den Unterlagen eine kurze Erläuterung beifügen. Zudem sind Nachbesserungen des Gesetzes erforderlich, denn streng nach Gesetz müssten verschiedene Kriterien bereits bei Kleinstbeschaffungen ab 0,01 Euro Auftragswert abgefragt werden. Das kann nicht gewollt sein.“ Für Bürgermeister Dr. Franz-Georg Rips sind die gesellschaftspolitischen Ziele des neuen Tariftreue- und Vergabegesetzes zweifellos nachvollziehbar.
Rips: „Einer allgemeinverbindlichen Gesetzesvorgabe hätte ich allerdings den Vorzug gegeben. Denn so wie es jetzt ist, gelten die Vorgaben nur für öffentliche Auftraggeber und auch nur für den betreffenden Auftrag.“

  Quelle: www.erftstadt.de


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