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Steuern während der Pandemie

08.02.2021

Aufgrund der mit der Pandemie verbundenen Einschränkungen wurden auch die Hilfsangebote der Bundesregierung für Unternehmen erneut angepasst. Neben den Hilfsangeboten gibt es folgende Regelungen:

1. Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlung wurde verlängert
Die Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlung wurde als „steuerliches Hilfsangebot für Unternehmen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten“ verlängert.
Corona-geschädigte Steuerpflichtige können auch im Jahr 2021, bis zum 31.12.2021 bei dem für sie zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlung stellen. Diese Maßnahme soll verhindern, dass weitere Liquidität aus Unternehmen in der Krisensituationen abfließt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat hierzu bereits mit Erlassen vom 19.03.2020 die Grundlage geschaffen.

Nähere Informationen sowie die entsprechenden Anträge gibt es bei Ihrem zuständigen Finanzamt.

2. Befreiung der Unternehmen von Sondervorauszahlungen zur Umsatzsteuer
Neben der Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen können umsatzsteuerpflichtige Unternehmen ab sofort bei ihrem Finanzamt einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der Sondervorauszahlung auf die Umsatzsteuer für das Jahr 2021 stellen. Der Antrag muss bis zum 31. März 2021 bei dem Finanzamt eingehen. Voraussetzung für die Befreiung ist, dass das Unternehmen wirtschaftlich sehr stark von der aktuellen Corona-Krise betroffen ist.

3. Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
Für Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, gibt es weiterhin die Erleichterung der Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen. Die Sozialversicherungsbeiträge für November und Dezember des vergangenen Jahres 2020 und auch für Januar und Februar 2021 können später gezahlt und gestundet werden, sofern alle anderen Maßnahmen aus den verschiedenen Hilfspaketen / Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung ausgeschöpft wurden und nur so die Beschäftigten in den Betrieben gehalten werden können bzw. die Unternehmen vor einer möglichen Insolvenz bewahrt werden. Der entsprechende Antrag muss an die Krankenkassen gerichtet werden, bei denen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Betriebs versichert sind.

Das Bundesfinanzministerium hat zudem ein überarbeitetes FAQ-Papier zu dem Thema „Corona und Steuern“ herausgegeben, in dem die möglichen Steuererleichterungen und diesbezüglichen Verfahrensweisen detailliert beschrieben sind. Das FAQ-Papier zum Thema „Corona und Steuern“ finden Sie unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01-FAQ_Corona_Steuern.html

  Quelle: www.vzvnord.de


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