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Strafbarkeitsrisiken bei den Corona-Soforthilfezuschüssen

20.07.2020

Derzeit treten vermehrt Fragen zu den Strafbarkeitsrisiken bei den Corona-Soforthilfezuschüssen auf. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass sich wegen Subventionsbetrugs und Insolvenzverschleppung strafbar machen kann, wer unberechtigt die staatlichen Zuschüsse in Anspruch nimmt. Das Dilemma entsteht, weil nach staatlichen Vorgaben schnell und unbürokratisch über die Anträge entschieden werden soll. Daraus folgt, dass die beim Antrag gemachten Angaben regelmäßig nicht materiell überprüft werden.

Das heißt aber nicht, dass diese nicht trotzdem richtig und vollständig sein müssen. „Zu beachten ist, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben sowie das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs nach § 264 Strafgesetzbuch (StGB) zur Folge haben können. Zu beachten ist weiterhin, dass unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Antragstellung bereits ausreichen, um den Tatbestand des Subventionsbetrugs zu erfüllen. Später kann die Finanzverwaltung im Rahmen einer Prüfung – wenn auch in einem anderen Kontext – die Angaben als wahrheitswidrig erkennen und die Strafverfolgung auslösen. Als Antragsteller müssen Sie zudem versichern, dass die existenzbedrohliche Wirtschaftslage sowie der Liquiditätsengpass eine Folge der Corona-Krise vom Frühjahr 2020 sind“, erklärt Steuerberater Roland Franz.

Das ist aber nur dann der Fall, wenn der Schaden erst nach dem 11. März 2020 eingetreten ist. Vor März 2020 darf sich das Unternehmen demnach in keinen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben. Daraus ergibt sich die weitere zentrale Frage, ob Unternehmen, die – auch ohne die Pandemie – insolvenzgefährdet sind, keine Corona-Soforthilfezuschüsse in Anspruch nehmen dürfen, ohne sich dem Risiko der Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 Insolvenzordnung (InsO) auszusetzen.

In diesem Zusammenhang lässt sich (derzeit) nur feststellen, dass – wenn bei Beantragung der Soforthilfen eine Insolvenzantragspflicht besteht – die Soforthilfen nicht abgerufen werden dürfen. „Wer trotz bereits eingetretener Insolvenzreife einen Antrag stellt, macht sich wegen Subventionsbetrugsstrafbar. Aus dem Verweis auf die EU-Gruppenfreistellungsvereinbarung folgt, dass eine vor März 2020 eingetretene Insolvenzreife des Unternehmens die Antragsberechtigung ausschließt“, warnt Steuerberater Roland Franz. Zur Beurteilung der Strafbarkeitsrisiken bei den Corona-Soforthilfezuschüssen kommt es maßgeblich auf die Beurteilung der Insolvenzreife an. Steuerberater Roland Franz rät daher, sorgfältig zu prüfen, ob sich das eigene Unternehmen bereits vor März 2020 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand, um das Strafbarkeitsrisiko eines unberechtigten Antrags zu vermeiden.

Ein weiteres Dilemma ergibt sich aus dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG). Mit Blick auf eine mögliche Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung gibt es zwei Varianten:

1. § 1 COVInsAG setzt die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags bis zum 30. September 2020 aus, wenn die Insolvenzreife auf der Corona-Pandemie beruht – es sei denn, es besteht keine Aussicht darauf, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Dabei wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, die bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, sofern der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war.

2. Daneben besteht die Gefahr einer Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung auch dann, wenn das Unternehmen bereits vor Antragstellung insolvenzreif war und mithilfe der Corona-Soforthilfezuschüsse versucht, den Betrieb zu sanieren. Die Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung droht in diesem Fall aufgrund des zuvor beschriebenen Subventionsbetrugs sowie, wenn sich das Unternehmen bereits vor März 2020 in einer existenzbedrohenden Lage befand und ein Insolvenzantrag hätte gestellt werden müssen. Gerade der Umstand, dass die Soforthilfen schnell und unbürokratisch zur Verfügung stehen, kann dazu führen, dass nicht unerhebliche strafrechtliche Risiken drohen. Die zu Ermittlungen führenden Erkenntnisse können dabei auch erst später, zum Beispiel durch Prüfungen der Finanzverwaltung in einem ganz anderen Zusammenhang, vorliegen und bestätigen, dass der Antragsteller nicht zur Inanspruchnahme der Corona-Soforthilfezuschüsse berechtigt war.

  Quelle: www.franz-partner.de


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