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Stundenlohnvertrag: Darlegungs- und Beweislast

17.12.2013

Ein Auftragnehmer muss beim Stundenlohnvertrag darlegen und beweisen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen angefallen sind.

Dies hat das OLG Stuttgart in einem Urteil vom 6. Dezember 2012 (Az.: 13 U 65/12) entschieden. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BGH (Beschluss vom 31. Juli 2013 - VII 5/13) zurückgewiesen.

Der Fall: AG und AN schließen einen Bauvertrag. Später tritt der ursprüngliche Nachunternehmer des AN, NU, in das Vertragsverhältnis ein. In der Folge begehrt er von AG die Vergütung von Stundenlohnarbeiten, die er im Jahre 2005 für AN ausführte. Die Parteien verhandeln ergebnislos. Sodann verklagt AG NU auf Schadensersatz wegen Mängeln. In diesem Prozess rechnet NU mit einem Werklohnanspruch unter anderem wegen Stunden lohnarbeiten auf. Das Landgericht lässt die Aufrechnung nicht durchgreifen.

Das Urteil: Auch beim OLG hat NU keinen Erfolg. Unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BGH stellt das OLG Stuttgart fest, dass ein Unternehmer bei einem Stundenlohnvertrag darlegen und beweisen müsse, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen angefallen sind. Dies folge bereits aus der allgemeinen Regel, wonach der Kläger die seinen Anspruch begründenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass NU ursprünglich nicht mit AG einen Vertrag geschlossen hatte, sondern erst später anstelle des AN in den Vertrag mit AG eintrat. Zudem sah das OLG Stuttgart den Anspruch aus anderen Gründen auch als verjährt an.

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Fazit: In kaum einem Bereich können dem Bauunternehmer so viele Fehler passieren wie bei der Vereinbarung von Stundenlohn. Keinesfalls ausreichend ist es, dass in einem Einheitspreisvertrag oder auch in einem Pauschalvertrag ein bestimmter Stundenverrechnungssatz für bestimmte Stundenlohnarbeiten vereinbart ist. Damit wird lediglich der Preis für eine (später noch zu vereinbarende) Arbeitsstunde festgelegt. Eine solche Klausel bietet jedoch keine vertragliche Grundlage dafür, die Stunden auch tatsächlich auszuführen. Vielmehr bedarf der Auftragnehmer sowohl beim BGB-Vertrag als auch beim Vertrag unter Einbeziehung der VOB/B (vgl. § 2 Nr. 10 VOB/B) eines ausdrücklichen Auftrages für die Durchführung der Stundenlohnarbeiten. Die Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten in einem Einheitspreisvertrag oder gar in einem Pauschalvertrag ist nichts anderes als eine Vertragsänderung. Zu beachten ist dabei, dass derjenige, der die Stundenlohnarbeiten anordnet, hierzu auch befugt sein muss. Das ist sowohl der Architekt als auch der Bauleiter des Bauherrn regelmäßig nicht!

Erst wenn der Bauunternehmer beweisen kann, dass eine Vereinbarung über Stundenlohnarbeiten ausdrücklich geschlossen wurde, stellt sich überhaupt die Frage, wie diese Stundenlohnarbeiten im Einzelnen zu dokumentieren sind (vgl. dazu § 15 VOB/B). Es empfiehlt sich stets, Stundenlohnarbeiten außerordentlich sorgfältig zu dokumentieren und sich sowohl die Beauftragung als auch die tatsächliche Durchführung vom Bauherrn oder einem bevollmächtigten Vertreter des Bauherrn abzeichnen zu lassen. Dieser Weg mag im Einzelfall mühsam und auf der Baustelle kaum praktikabel sein, er ist jedoch die einzige Möglichkeit, Stundenlohnarbeiten, die auf der Baustelle tatsächlich angefallen sind, auch sicher vergütet zu erhalten.

  Quelle: RA Michael Seitz


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