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Stundenlohnzettel abgezeichnet: Keine Stundenlohnvereinbarung!

21.10.2021

von RA Michael Seitz

Dem Auftraggeber übergebene und nicht zurückgewiesene Stundenlohnzettel genügen in der Regel nicht für die Annahme einer nachträglichen (stillschweigenden) Stundenlohnvereinbarung.

Dies hat das OLG Köln mit Urteil vom 04. Januar 2021 (Az.: 17 U 165/19) entschieden. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgenommen.

Der Fall: AG beauftragt AN mit Putzarbeiten, nach dem Vertrag sollte die Vergütung auf Einheitspreisbasis nach den tatsächlich erbrachten Mengen erfolgen. In den Einheitspreisen sollten alle erforderlichen Nebenleistungen und besonderen Leistungen enthalten sein. Nach Abschluss der Arbeiten verlangt AN von AG Restwerklohn für Verputzarbeiten nach einem Stundensatz, der gleichfalls in dem geschlossenen Vertrag zum Preis von 38,50 Euro pro Stunde enthalten ist. AN behauptet, er habe dem AG eine Auftragsbestätigung zugesandt, in der unter Position 1.00017 „Stundenlohnarbeiten mit Stundennachweis für unvorhergesehene Arbeiten in Absprache mit der Bauleitung“ verzeichnet gewesen sein. Es habe sich hier um Beiputzarbeiten gehandelt, die erforderlich geworden seien, weil mangels ordentlicher Koordination der Gewerke der Elektriker in bereits fertig verputzte Innenwände Schlitze geschlagen habe. Er habe dem AG zudem Stundenlohnzettel übergeben, die dieser nicht zurückgewiesen habe. AG bestreitet, die Auftragsbestätigung erhalten zu haben und behauptet, die Leistungen seien bereits in den Einheitspreisen abgegolten.

Das Urteil: Das OLG lehnt einen Anspruch auf Vergütung der Stundenlohnarbeiten ab. Zwar sollen solche Stundenlohnarbeiten in der Auftragsbestätigung unter Position 1.00017 vorgesehen. Den Zugang der Auftragsbestätigung habe jedoch AN zu beweisen, dieser Beweis sei nicht gelungen. An einer ausdrücklichen Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten fehlt es deshalb. Auch müsse AN nachweisen, dass die konkreten Arbeiten im Stundenlohn beauftragt gewesen seien. Dies habe AN jedoch nicht dargelegt, geschweige denn bewiesen. Auch aus dem Umstand, dass AN Stundenzettel bei AG abgegeben habe und dieser die Stundenzettel nicht zurückgewiesen habe, führe nicht zur Annahme einer stillschweigenden Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten. Dies gelte umso mehr, als die Stundenlohnzettel von AG nicht abgezeichnet wurden. Da die Parteien vereinbart hätten, dass in den Einheitspreisen alle erforderlichen Nebenleistungen und besonderen Leistungen enthalten sein sollten, könne AN seinen Anspruch auch nicht auf eine andere Anspruchsgrundlage (etwa Geschäftsführung ohne Auftrag) stützen. Die Zusatzarbeiten seien mithin im Leistungsumfang enthalten und nicht zusätzlich zu vergüten.

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Fazit: Das für den AN höchst missliche Urteil entspricht der herrschenden Rechtsprechung, weshalb wohl auch die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen wurde. Über Stundenlohnarbeiten wird sehr häufig gestritten. Viele Auftragnehmer meinen, bereits die Vereinbarung einer Position, in der Stundenlohnarbeiten im Vertrag grundsätzlich vorgesehen seien, reiche aus. Dies ist ein folgenschwerer Irrtum, wie die hiesige Entscheidungen anschaulich zeigt. Hier war bereits die Vereinbarung eines solchen Stundensatzes für die konkreten Arbeiten von AN nicht bewiesen worden. Selbst wenn er jedoch eine solche Vereinbarung hätte beweisen können, hätte ihm die bloße Einreichung von Stundenlohnzetteln (und wahrscheinlich auch die abgezeichnete Rückgabe durch den AG) nichts genützt. Mit einer solchen Vereinbarung im Vertrag wird lediglich der Preis für etwaig zu beauftragende Stundenlohnarbeiten festgelegt. Welche Arbeiten aber dann tatsächlich im Stundenlohn durchgeführt werden sollen, muss konkret vereinbart werden. In einem VOB/B-Vertrag folgt dies bereits aus § 2 Abs. 10 VOB/B, der eine solche Vereinbarung ausdrücklich fordert, um den Anwendungsbereich des § 15 VOB/B, der sodann die Übergabe von Stundenlohnzetteln usw. regelt, zu eröffnen. Aber auch beim BGB-Vertrag (um einen solchen handelte es sich hier wohl) gilt nichts anderes. Sehr häufig ordnen Auftraggeber (oder auch ihre Architekten) zusätzliche Arbeiten im Stundenlohn an. Derartige Arbeiten sollte der Auftraggeber verweigern, bis ihm die Beauftragung der konkreten Arbeiten im Stundenlohn mindestens in Textform (E-Mail) bestätigt wurde. Zwar ist es dem Auftragnehmer unbenommen, die zunächst im Stundenlohn abgerechneten Arbeiten bei einem Einheitspreisvertrag später im Aufmaß abzurechnen. Häufig ist ein solches Aufmaß jedoch dann nicht mehr möglich.

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