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VOF-Referenzen: Auch für GU erbrachte Planungsleistungen zählen!

18.10.2013

Die Vergabekammer (VK) Arnsberg hat mit Beschluss vom 06.08.2013 – VK 11/13 – u.a. Folgendes entschieden:

• Die Überprüfung von Referenzen ist das übliche und bewährte Mittel zur Prüfung der Eignung eines Unternehmens. Dabei müssen die Referenzen vergleichbare Leistungen zum Gegenstand haben.

• Ein Planungsbüro verfügt auch dann über die erforderliche Eignung, wenn es vergleichbare Leistungen für einen Generalunternehmer erbracht hat, der ein solches Objekt im Auftrag eines Öffentlichen Auftraggebers errichtet hat.

• Die gesellschaftsrechtliche Verknüpfung zwischen einem Planungsbüro und einem Bauunternehmen führt nicht dazu, dass das Planungsbüro keine freiberufliche Tätigkeit ausübt.

Ein Landkreis hatte nach VOF Generalplanerleistungen für den Neubau eines Kreisfeuerwehrzentrums, bestehend aus Objektplanung, Tragwerksplanung und TGA europaweit ausgeschrieben. Zuschlagskriterium war das wirtschaftlich günstigste Angebot. Für die Leistungsfähigkeit war eine Liste der wesentlichen in den letzten fünf Jahren erbrachten Leistungen für Vorhaben gleicher oder ähnlicher Art gefordert. Nach Bewertung der Angebote sollte Bieter A den Zuschlag erhalten. Bieter B, dessen Angebot als nicht wirtschaftlichstes abgelehnt wurde, rügte darauf die wirtschaftlichen Verknüpfungen, die die Eigenständigkeit und die Unabhängigkeit des A in Frage stellten. Eine Trennung von freiberuflichen Leistungen von Ausführung und Lieferung sei nicht zu erkennen. Da der Landkreis der Rüge nicht abhalf, stellte B Nachprüfungsantrag bei der VK. Nach gewährter Akteneinsicht ergänzte er seinen Vortrag dahin, dass die Referenzen des A nur PPP-Projekte umfassen würden, bei denen der vorgesehene Auftragnehmer (A) nicht als Architekt oder Generalplaner im Auftrag der ausschreibenden Stelle tätig gewesen sei, sondern nur für einen General- bzw. Totalunternehmer. A habe daher keine ernsthaften Erfahrungen bei der Planung und Durchführung von Feuerwachen, da er bisher überhaupt nur im Zuge von PPP-Modellen an solchen Vorhaben beteiligt gewesen sei. Damit könne er eine verlässliche Kostenkontrolle nicht gewährleisten.

Die VK weist den Antrag des B als unbegründet zurück. Die notwendige Eignung des vorgesehenen Auftragnehmers A sei hier gegeben. Gemäß § 97 Abs. 4 GWB seien Aufträge an fachkundige, leistungsfähige, gesetzestreue und zuverlässige Unternehmen zu vergeben. Diese Voraussetzungen seien im Rahmen der Eignungsprüfung nach § 10 Abs. 1 VOF zunächst und anhand der vorgelegten Nachweise nach § 4 und 5 VOF zu prüfen. Die Eignungsprüfung sei das Ergebnis einer fachlich-tatsächlichen Prognose, die zum einen – ähnlich einer Bewertungsentscheidung in Prüfungsverfahren – auf einer Vielzahl von Detailerwägungen beruhe, zum anderen eine subjektive Komponente in der Einschätzung des Auftraggebers hinsichtlich der zu erwartenden Auftragserfüllung beinhalte. Die Entscheidung sei nur insoweit überprüfbar, als sie ermessensfehlerfrei ergehen müsse. Die Überprüfung von Referenzen sei das übliche und bewährte Mittel zur Prüfung der Eignung eines Unternehmers. Referenzen müssten lediglich vergleichbare Leistungen zum Gegenstand haben, sie müssten jedoch nicht identisch sein. Es bestehe kein Anlass, daran zu zweifeln, dass A die erforderlichen Planungsleistungen für ein vergleichbares Objekt im Auftrag des Generalunternehmers und früheren Auftraggebers erbracht habe. Aus der gesellschaftlichen Verknüpfung ‑ Personenidentität der Gesellschafter ‑ zu dem Bauunternehmen könne man nicht ableiten, dass A planerische Leistungen der geforderten Art nicht erbringen könne. Inwieweit sich planerische Leistungen für ein PPP-Projekt von denen eines freifinanzierten Projekts unterscheiden sollten, sei hier nicht vorgetragen worden. Außerdem könne dies dahinstehen, da A eine zweite Referenz beigebracht habe, deren Gehalt insoweit keine Fragen aufwerfe und mindestens eine vergleichbare Referenz genüge.

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RA Michael Werner

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ZIRNGIBL LANGWIESER
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Anmerkung:
Die Entscheidung ist deshalb interessant, da nach Ansicht der Vergabekammer Referenzen durchaus auch dann wertbar sind, wenn sie nicht direkt für die ausschreibende Stelle, sondern für einen General- bzw. Totalunternehmer erbracht wurden. Da kein Unterschied zwischen einem freifinanzierten Projekt und einer außerhalb eines PPP-Projekt erbrachten Leistung erkennbar sei, sei sie auch vergleichbar. Allein eine gesellschaftliche Verknüpfung mit einem Bauunternehmen sei an sich kein Grund, an der Eignung eines Planers zu zweifeln oder damit seinen Ausschluss vom Wettbewerb zu begründen; dies sei jedenfalls keine Frage innerhalb eines VOF-Verfahrens, eher ein Thema bei einer VOB/A-Vergabe.

  Quelle: RA Michael Werner


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