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Verbraucherwiderruf: Rückgewähr empfangener Leistungen

05.05.2022

 

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die jeweils empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Daher muss ein Verbraucher, in dessen Haus nach dem Vertrag eine Wärmepumpe eingebaut wurde, es dem Auftragnehmer ermöglichen, diese nach dem Widerruf auszubauen. Das hat das OLG Celle mit Urteil vom 12. Januar 2022 (Az.: 14 U 111/21) entschieden.

Der Fall: AN, ein Verbraucher und AG, ein Heizungsbau-Unternehmen schlossen einen Vertrag über den Einbau einer Wärmepumpe nebst Pufferspeicher im Wohnhaus des AG. AN erbrachte seine Leistungen, hierfür leistete AG Abschlagszahlungen. Später erklärt AG den Widerruf des Vertrages. Der AN verlangt restlichen Werklohn in Höhe von 5.700,00 €. Widerklagend macht AN die Rückzahlung der von ihm geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von 14.700,00 € geltend.

Das Urteil: Das Gericht verurteilt AN zur Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlung, allerdings mit der Einschränkung, dass der AG es dem AN ermöglichen muss, die Wärmepumpe auszubauen und diese zurück übereignet zu erhalten. Zunächst stellt das OLG fest, dass AG sein Widerrufsrecht wirksam ausübte. Allein der Umstand, dass der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des AN, nämlich in der Wohnung des AG, erfolgt sei, führe zu einem Widerrufsrecht i. S. d. § 312g Abs. 1, 355 BGB. Darauf, ob AN überrumpelt worden sei, komme es nicht an. Ebensowenig sei das Widerrufsrecht deshalb ausgeschlossen, weil es sich um erhebliche Umbaumaßnahmen i. S. v. § 650i BGB gehandelt hat. Nach § 355 Abs. 1 BGB sind die Parteien an den Vertrag nicht mehr gebunden, deswegen entfällt auch ein Anspruch des Unternehmers auf Zahlung des Werklohns. Allerdings sind nach § 357 Abs. 1 BGB die empfangenen Leistungen von beiden Seiten zurückzugewähren. Deshalb hat AN einerseits den Werklohn zurückzuzahlen, andererseits muss jedoch AG auch die empfangene Wärmepumpe, die ausbaubar sei, zurückgewähren und dem AN zurück übereignen. Zwar schulde AG keinen Wertersatz, da hierfür die Voraussetzungen des § 357 Abs. 8 BGB nicht vorlagen. Wertersatz erhält AN nämlich nur, wenn er über das Widerrufsrecht vorher wirksam belehrt hat, was hier nicht der Fall war. Gleichwohl nimmt das Gericht eine Rückübereignungsverpflichtung nach § 355 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 357 Abs. 1 BGB an. AG sei zur Rückgewähr und Rückübereignung des eingebauten Materials - also hier der Wärmepumpe - verpflichtet. Dies sei nur dann nicht der Fall, wenn die physische Rückgewähr nicht möglich sei, etwa weil es sich um Verbrauchsstoffe handelt.

Fazit: Die bisherige Rechtsprechung zum Widerrufsrecht geht davon aus, dass im Falle eines Einbaus der Sache in ein Gebäude der Auftraggeber weder Wertersatz schuldet noch Werklohn erhält, also im Ergebnis leer ausgeht. Insofern ist die hiesige Entscheidung erfreulich, denn immerhin erhält AN die von ihm verbauten Materialien zurück. Dies mag beim Einbau einer Wärmepumpe möglich sein. In vielen Fällen wird diese Rückgewährpflicht dem Auftragnehmer aber nichts nützen, weil die Gegenstände, die er verbaut hat, nicht wieder ausbaubar sind. So dürfte etwa auch nach der vorliegenden Entscheidung eine Rückgewähr der vermauerten Steine, die vom Maurer anschließend verputzt wurden, nicht möglich sein. In vielen Fällen gibt also auch die hiesige Entscheidung dem Unternehmer Steine statt Brot. Umso wichtiger ist es, dass der Auftragnehmer bei Verträgen mit Verbrauchern über das Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt.

  Quelle: RA Michael Seitz


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