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Verfassungsbeschwerde gegen Rundfunkgebühr für PC's erfolglos

18.10.2012

Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde eines Rechtsanwalts gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs zurückgewiesen. Der Jurist nutzt den PC in seiner Kanzlei auch für Internetanwendung, empfängt damit aber keine Rundfunksendungen. Die Klage gegen die hierfür erhobenen Gebühren wies das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich ab.

Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil nicht an. Der Beschwerdeführer sei durch die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs nicht in seinen Grundrechten verletzt. Diese Rundfunkgebühr werde, so die Verfassungsrichter, auf einer formell verfassungsmäßigen Grundlage erhoben. Sie falle unter die Gesetzgebungskompetenz der Länder für den Bereich des Rundfunks. Es handle sich nicht um eine Steuer, sondern um eine Vorzugslast. Die Gebühren seien nicht unverhältnismäßig. Sie dienten der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Zur Erreichung dieses Ziels sei die Gebührenerhebung geeignet und erforderlich. Zugangssperren würden kein gleich wirksames Mittel darstellen, weil Zweifel an ihrer Umgehungssicherheit bestünden und sie mit dem Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kollidieren würden.

Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes konnten die Richter ebenfalls nicht erkennen. Die Gleichbehandlung von Besitzern herkömmlicher und neuartiger Rundfunkempfangsgeräte beruhe auf einem vernünftigen, einleuchtenden Grund. Sie solle der drohenden „Flucht aus der Rundfunkgebühr" begegnen und dadurch die funktionsadäquate Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gewährleisten.

ARD sieht Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als herausragendes Rechtsgut gestärkt

Laut SWR-Justitiar Hermann Eicher, in der ARD federführend für das Gebührenrecht zuständig, kommt dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts auch mit Blick auf den neuen Rundfunkbeitrag 2013 eine grundsätzliche Bedeutung zu: „Verschlüsselungsmodelle, die von Kritikern des neuen Rundfunkbeitrags immer wieder als Alternative zur Beitragspflicht ins Spiel gebracht werden, erteilt das Bundesverfassungsgericht eine klare Absage und erklärt sie für nicht vereinbar mit dem Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks."

Dieser Beschluss bestätige nach seiner Auffassung, so Eicher weiter, den konsequenten Weg des Gesetzgebers, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zeitgemäß fortzuentwickeln. Er enthalte auch für die vor dem bayerischen Verfassungsgerichtshof anhängige Klage gegen den neuen Rundfunkbeitrag wertvolle weitere Hinweise.

BVerfG - Beschluss vom 02.10.2012 - AZ: 1 BvR 199/11

  Quelle: www.titelschutzanzeiger.de


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