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Vergaberechtliche Bestimmungen im Bezug auf Russland

18.05.2022

Aufgrund des Ukraine-Krieges sollen russische Unternehmen und Unternehmer nun Eu-weit von der Auftragsvergabe ausgeschlossen werden


Durch das Rundschreiben vom 14. April hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz auf die EU-Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands hingewiesen, die die Lage in der Ukraine destabilisieren.


Mit besagter Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 wird die Teilnahme russischer Staatsangehöriger und russischer Einrichtungen an öffentlichen Ausschreibungen in der EU vollständig untersagt. Die Regelungen traten am 9. April in Kraft. Der vergaberechtlich relevante Artikel 5k Absatz 3 ist Teil der Verordnung und gilt unmittelbar und ohne weitere Umsetzung in den Mitgliedsstaaten für Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte. Für Aufträge oder Konzessionen, die bereits einen Zuschlag erhalten haben, wird eine Übergangsfrist von sechs Monaten bis zum 10. Oktober 2022 eingeräumt. Danach gilt ein sogenanntes absolutes Vertragserfüllungsverbot.


Zuschlagsverbot


Nicht nur Auftragsvergaben an russische Unternehmen im Sinne der Verordnung sind von diesem Verbot betroffen, sondern auch die Beteiligung solcher Unternehmen an der Leistungserbringung als Unterauftragnehmer, Lieferant oder im Zusammenhang mit der Eignungsleihe, soweit mehr als zehn Prozent des Auftragswertes auf betroffene Unternehmen entfallen. Anknüpfungspunkt für einen Bezug zu Russland sind die Staatsangehörigkeit eines Bewerbers, eine Niederlassung in Russland sowie wenn eine Gesellschaft zu mehr als 50 Prozent von einem russischen Staatsangehörigen bzw. russischen Unternehmen gehalten wird oder eine solche Gesellschaft auf Anweisung dieser Personen handelt.


Das Land Nordrhein-Westfalen stellt bereits eine Eigenerklärung für Bieter zur Umsetzung von Artikel 5k Absatz 3 der Verordnung zur Verfügung.


Ausnahmeregelungen


Von dem Verbot ausgenommen ist der Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union. Unter Genehmigungsvorbehalt der zuständigen Behörde gemäß Artikel 5k Absatz 2 steht die Bereitstellung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie ausschließlich oder nur in ausreichender Menge von den zuvor genannten Personen bereitgestellt werden können. Die zuständige Stelle für die Erteilung von Ausnahmen wird kurzfristig durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bekannt gegeben.

  Quelle: www.kunzrechtsanwaelte.de


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