zurück

Vergaberechtliche Erleichterungen für kriegsbedingte Beschaffungen und EU-weites Verbot der Zuschlagserteilung an russische Unternehmen

28.04.2022

Das Bundeswirtschaftsministerium hat in Abstimmung mit dem Bundesbauministerium Hinweise für öffentliche Aufträge, die im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg stehen, gegeben (Rundschreiben vom 13.04.2022, Az. IB6 - 206-000#010).

Für Aufträge mit Auftragswerten oberhalb der EU-Schwellenwerte wird auf die Möglichkeit hingewiesen, ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb durchzuführen.

Dies betrifft Leistungen, die entweder die Unterstützung der Ukraine oder der aus der Ukraine geflüchteten Menschen betreffen.

Die Hinweise betreffen aber auch Aufträge, soweit die Beschaffung angesichts des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine der Sicherheit Deutschlands und seiner Verbündeten oder der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs dient. Als nicht abschließende Beispiele werden genannte die Abwehr potenzieller Angriffe im Bereich der IT- und Cybersicherheit sowie die Sicherstellung des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Gefahrenabwehr, des Gesundheitsschutzes sowie der Versorgungssicherheit (einschließlich Energieversorgung und in Reaktion auf gestörte Lieferketten).

Hingewiesen wird darauf, dass im Fall von Beschaffungen, die im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine stehen, damit die Voraussetzungen eines unvorhergesehenen Ereignisses und äußerst dringlicher zwingender Gründe, die kausal eine Einhaltung der Mindestfristen nicht zulassen, für ein Ver-handlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gem.§ 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV bzw. des § 3a EU Abs. 3 Nr. 4 VOB/ A EU regelmäßig gegeben sind. Etwas anderes gilt nach den Hinweisen insbesondere, soweit im Einzelfall noch ein Vergabeverfahren mit Teilnahmewettbewerb unter Einhaltung der Mindestfristen möglich ist.

Das Rundschreiben spricht auch an, dass im Interesse einer effizienten Verwendung von Haushaltsmitteln es sich nach Möglichkeit empfiehlt, mehrere Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern. Dabei wird ausdrücklich die Rechtsprechung zu Be-schaffungen in der Corona-Pandemie wie der Luca-App zu §§ 14 Abs. 4 Nr. 3, 17 Abs. 5 VgV angesprochen. Danach ist grundsätzlich so viel Wettbewerb wie möglich zu eröffnen; ein völliger Verzicht auf Wettbewerb kommt nur als ultima ratio in Betracht.

Für Vergaben mit Auftragswerten unterhalb der EU-Schwellenwerte wird auf die Möglichkeit des Direktauftrages hingewiesen. Für die Vergabestellen des Bundes hat das Bundeskabinett am 13.04.2022 befristet bis zum 31.12.2023 eine Erhöhung auf 8.000 Euro (Bauaufträge) bzw. 5.000 Euro (Liefer- und Dienstleistungen) beschlossen, soweit die (Direkt)Aufträge im Zusammenhang mit dem russischen Angriffs-krieg gegen die Ukraine stehen

Verbot der Zuschlagserteilung an russische Unternehmen

Mit einer sofort in Kraft getretenen Verordnung (EU) 2022/576 werden die Auftragsvergabe an russische Unternehmen und die Erfüllung bereits abgeschlossener Ver-träge untersagt (Abl. v. 08.04.2022, L 111/1).

Diese Verordnung ist sofort in Kraft getreten. Durch einen neuen Art. 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen im Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien und damit des 4. Teil des GWB an russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben. Ein Auftrag darf auch dann nicht vergeben werden, wenn die Anteile des voraussichtlichen Auftragnehmers zu mehr als 50 % von den eben genannten gehalten werden oder der voraussichtliche Auftragnehmer im Namen oder auf Anweisung einer der genannten Organisationen handelt.

Ausnahmen vom Verbot der Vertragserfüllung werden für bestimmte bedeutsame Beschaffungsmaßnahmen vorgesehen. Nicht betroffen sind bis zum 10.10.2022 außerdem Verträge, die vor dem 09.04.2022 geschlossen wurden.

  Quelle: www.forum-vergabe.de


Gratis Gastzugang

Submissions-Anzeiger | Tageszeitung-Ad

Aktuelles
Seminarangebot

Baurecht- und Vergabeseminare