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Verjährung von Mängelansprüchen bei Reparaturen

25.10.2018

von RA Michael Seitz

Bei der Reparatur eines Wasserrohres handelt es sich nicht um Arbeiten an einem Bauwerk im Sinne von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB, weshalb die Verjährung der Mängelansprüche nur zwei Jahre, beginnend mit der Abnahme, beträgt.

Dies hat das OLG Bamberg in einem Urteil vom 28.01.2016 (Az.: 1 U 146/15) entschieden. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH mit Beschluss vom 24.01.2018 (Az.: VII ZR 33/16) zurückgewiesen.

Der Fall: AN führt im Jahre 2009 die Reparatur eines defekten Wasserrohres im Bad eines Hauses durch. Eine ausdrückliche Abnahme erfolgt nicht, AG bezahlt aber die Rechnung. Kurze Zeit danach öffnet sich eine Schweißnaht an dem reparierten Rohr. Es kommt zu einem Wasserschaden. Die Sanierungsarbeiten ziehen sich bis in das Jahr 2013. Der Gebäudeversicherer des AG reguliert den Schaden und beziffert seinen Regressanspruch mit Schreiben gegenüber dem AN im April 2013. AN meint, der Anspruch sei verjährt.

Das Urteil: Nach Auffassung des OLG Bamberg zu Recht! Für die Reparatur eines Wasserrohres gelte nicht die fünfjährige Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, sondern lediglich die zweijährige Verjährung des § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB.

Die fünfjährige Verjährung bei Bauwerken gelte nur, wenn das Werk die grundlegende Erneuerung eines Gebäudes zum Gegenstand habe, die einer ganzen oder teilweisen Neuerrichtung gleichkommen muss. Eine Reparaturmaßnahme wie die Reparatur eines Wasserrohres falle daher nicht unter § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, sondern unter § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB, denn die Reparaturarbeiten an einem Wasserrohr dienten der Veränderung bzw. Wartung einer Sache. Die Abnahme sieht das Gericht hier in der Bezahlung der Schlussrechnung im Jahre 2009.

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Fazit: So erfreulich die Entscheidung im konkreten Fall für den Unternehmer ist, verlassen kann man sich darauf nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH sind nämlich nicht nur die grundlegende Erneuerung eines Gebäudes bzw. Maßnahmen, die dem gleichkommen, mit der fünfjährigen Verjährungsfrist zu belegen. Vielmehr zählen hierzu auch Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn sie für die Konstruktion, den Bestand, die Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden. Da nämlich verwirklicht sich das „bautypische“ Risiko der späten Erkennbarkeit von Mängeln aus Gründen der „Überbauung“ des Mangels durch Folgearbeiten. Dieses Risiko der späten Erkennbarkeit von Mängeln an Bauwerken ist gerade der Grund für die längere Verjährungsfrist. Leider hat das OLG sich mit dieser Frage gar nicht auseinander gesetzt, obwohl sich gerade die Reparatur eines Wasserrohres als für die Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung herausstellen kann. Obwohl der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat, sollten sich Unternehmer daher keinesfalls darauf verlassen, dass kleinere Reparaturen dieser Art „nur“ der zweijährigen Verjährung unterliegen. im Übrigen dürfte die Vereinbarung einer fünfjährigen Verjährungsfrist – auch in AGB – in derartigen Fällen wohl zulässig sein.

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