zurück

Verjährungsfalle bei Bürgschaften!

06.08.2013

Eine der dreijährigen Regelverjährung unterliegende Bürgschaftsforderung gegen den Gewährleistungsbürgen kann vor den gesicherten Gewährleistungsansprüchen verjähren.

Dies hat der BGH in einem Grundsatzurteil vom 11. September 2012 (Az.: XI ZR 56/11) entschieden.

Der Fall: AN erstellt für AG, einen Generalunternehmer, eine Fassade. Bereits kurz nach der Abnahme im August 2003 ergeben sich erste Mängel. Daraufhin fordert AG den AN unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung auf. AN bestreitet die Mängel und lässt die gesetzte Frist verstreichen. Im Dezember 2003 strengt AG ein langwieriges selbstständiges Beweisverfahren an. Das Beweisverfahren endet zu Lasten des AN. Während und auch nach dem selbständigen Beweisverfahren lässt AG Sicherungsmaßnahmen, aber auch Ersatzvornahmen durchführen. Sodann fällt AN in Insolvenz. Daraufhin nimmt AG Versicherung V, die sich für die Gewährleistungsansprüche des AG gegen AN verbürgt hat, in Anspruch. V beruft sich auf Verjährung.

Das Urteil: Nach Auffassung des BGH zu Recht! Die Ansprüche gegen die Bürgin V seien bereits zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die AN gesetzte Frist zur Nachbesserung abgelaufen ist. Nach Auffassung des BGH kann es nämlich nicht sein, dass die Fälligkeit des Bürgschaftsanspruchs erst mit einer Leistungsaufforderung des (Bürgschafts-) Gläubigers gegen den Bürgen zu laufen beginnt. Dann nämlich würde der Beginn der Verjährung gegenüber den Bürgen in das Belieben des Bürgschaftsgläubigers gestellt. Deshalb kann es nach der gegenwärtigen Gesetzeslage dazu kommen, dass der Anspruch des Bürgschaftsgläubigers gegen den Bürgen vor dem Gewährleistungsanspruch des Gläubigers gegen den Hauptschuldner verjährt. Der Anspruch gegen den Bürgen unterliegt nämlich nicht der fünfjährigen Verjährungsfrist für Mängelansprüche gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB, sondern vielmehr der dreijährigen Regelverjährungsfrist des § 199 BGB. Diese Verjährungsfrist hat mit dem Ende des Jahres zu laufen begonnen, in dem der Anspruch geltend gemacht wurde und damit entstanden ist. Dies ist hier der 31. Dezember 2003. Damit verjährten die Ansprüche des AG gegen den Bürgen am 31. Dezember 2006.

Hauptgeschaeftsfuehrung_Seitz.JPG

Fazit: Dieses Ergebnis ist für AG bitter. Der Zweck der Bürgschaft, AG gerade gegen die Insolvenz des AN abzusichern, wird hier verfehlt. Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche des AG gegen AN wurden durch Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens unterbrochen. Dies gilt indes nicht für die Ansprüche gegenüber dem Bürgen.

Allerdings kann es zu einer solchen Situation nur kommen, wenn der Anspruch gegen den Bürgen bereits entstanden ist. Den Zeitpunkt, in dem der Anspruch gegen den Bürgen entsteht, setzt der BGH genau auf das Datum fest, in dem die letzte Frist zur Mängelbeseitigung gegen AN fruchtlos verstrichen ist. Ist dies nicht der Fall, weil noch gar keine Mängel gerügt wurden, so verjährt die Bürgschaft selbstverständlich auch nicht vor Ablauf der Gewährleistungsfrist.

Insgesamt muss der Auftraggeber neben der Verjährung seiner Hauptforderung stets auch die Verjährung der Bürgschaft im Auge haben. Er kann sie unterbrechen, indem er beispielsweise im selbständigen Beweisverfahren dem Bürgen den Streit verkündet oder sich mit dem Bürgen auf einen Verjährungsverzicht verständigt. Dann wäre die Verjährung des Anspruchs aus der Bürgschaft nämlich gehemmt.

  Quelle: RA Michael Seitz


Gratis Gastzugang

Submissions-Anzeiger | Tageszeitung-Ad

Aktuelles
Seminarangebot

Baurecht- und Vergabeseminare