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Verstöße gegen Tariftreue und Mindestlohn?

18.06.2021

Ausschluss von staatlichen Vergabeverfahren!

Hamburg setzt sich für eine Verschärfung des Wettbewerbsregistergesetzes des Bundes ein.

Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes wird das „Gesetz zur Einrichtung eines Registers zum Schutz fairen Wettbewerbs“ Hamburgs obsolet. Doch die neue bundesgesetzliche Regelung enthält gravierende Lücken und bedeutet einen Rückschritt gegenüber der bislang in Hamburg geltenden Rechtslage. Der Senat setzt sich jetzt im Bundesrat dafür ein, das Gesetz um weitere Rechtsverstöße zu ergänzen, um rechtsbrüchige Unternehmen leichter erkennen und von Vergabeverfahren ausschließen zu können.

In das derzeit in Hamburg im Betrieb befindliche Landesregister werden gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Einrichtung eines Registers zum Schutz fairen Wettbewerbs (GRfW) nachgewiesene korruptionsrelevante oder sonstige Rechtsverstöße im Geschäftsverkehr oder mit Bezug zum Geschäftsverkehr (sog. schwere Verfehlungen) eingetragen. Hierbei handelt es sich um bestimmte Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Katalog des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 GRfW sowie um vergleichbar schwere Verfehlungen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 GRfW.

Das Bundesregister stellt diesbezüglich einen Rückschritt gegenüber dem aktuellen Landesregister dar. Denn es sieht lediglich die Eintragung bestimmter rechtskräftig festgestellter Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Katalog des § 2 Abs. 1 bis 2 WRegG vor, die einem auf dem Markt tätigen Unternehmen zuzurechnen sind.

Das Wettbewerbsregistergesetz des Bundes enthält jedoch keinen Eintragungstatbestand für „vergleichbar schwere Verfehlungen“.

Damit werden insbesondere vorsätzliche oder grob fahrlässige Falscherklärungen

• zur Einhaltung der Tariftreue und der Bestimmungen über einen gesetzlichen Mindestlohn oder

• zur Beachtung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO)

nicht mehr zu einer Eintragung im Wettbewerbsregistergesetz des Bundes führen.

Mit Inbetriebnahme des Bundesregisters könnte daher nicht mehr ausgeschlossen werden, dass staatliche Stellen Verträge mit Unternehmen schließen, die von Vergabeverfahren auszuschließen gewesen wären.

Deshalb ist gerade im Hinblick auf die wichtigen sozialen Vergabeaspekte für die Freie und Hansestadt Hamburg (und alle anderen Länder mit vergleichbaren Regelungen) eine gravierende und unerwünschte Regelungslücke gegenüber der heutigen Rechtslage zu befürchten. Der Senat setzt sich mit der nunmehr angestoßenen Bundesratsinitiative dafür ein, die Regelungslücke im Wettbewerbsregistergesetz des Bundes zu schließen.

Finanzsenator Dr. Andreas Dressel: „Öffentliche Aufträge und damit öffentliche Gelder dürfen nur an Unternehmen gehen, die die Spielregeln einhalten – das gilt vor allem für die Regeln der guten Arbeit. Verstöße gegen Tariftreue- und Mindestlohnbestimmungen müssen auch zu einer Listung im Register und zu einem Vergabeausschluss führen. Die Vergabestellen müssen dabei rechtsbrüchige Unternehmen entsprechend erkennen können. Dieses Ziel ist mit dem Wettbewerbsregister des Bundes nur zu erreichen, wenn es wie von Hamburg vorgeschlagen um weitere Fallgruppen ergänzt wird – so wie es bei uns bisher Recht und Praxis war.“

  Quelle: www.fb.hamburg.de


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