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Verunsicherung unbegründet!

15.02.2017

Allgemeinverbindlichkeit der Bautarifverträge:

Mehrere Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zur Allgemeinverbindlichkeit der Bautarifverträge haben in den letzten Monaten zu viel Verunsicherung in der Bauwirtschaft geführt. Der Norddeutsche Baugewerbeverband e. V. schafft nun Klarheit.

"Richtig ist, dass das Bundesarbeitsgericht in drei Entscheidungen die Allgemeinverbindlichkeit einiger Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe aus den Jahren 2008 bis 2014 für unwirksam erklärt hat. Dies bedeutet aber nun keineswegs, dass – wie teilweise behauptet wird – bis zu 50.000 Betriebe in großem Umfang Rückforderungsansprüche gegen die Sozialkassen der Bauwirtschaft (SOKA-Bau) hätten", erklärt Michael Seitz, Hauptgeschäftsführer des Norddeutschen Baugewerbeverbandes e. V. „Wer so etwas behauptet, der übersieht geflissentlich, dass die Betriebe für die von ihnen gezahlten Beiträge auch eine Gegenleistung erhalten haben". Seitz erläutert dies am Beispiel des Urlaubskassenverfahrens, das den größten Teil der SOKA-BAU-Beiträge ausmacht: "Die Betriebe zahlen in die Urlaubskasse ein und wenn der Arbeitnehmer dann Urlaub nimmt, zahlt die Kassen die gewährte Urlaubsvergütung an den Betrieb zurück. Der Sinn ist, auch kurzfristig tätigen Arbeitnehmern ihren Urlaubsanspruch zu erhalten, den sie dann zum neuen Arbeitgeber mitnehmen können. Den Urlaub hätte der Arbeitgeber aber auch bezahlen müssen, wenn es keine Urlaubskasse gäbe. Daher kann er die bereits für das Urlaubsentgelt verwendeten Beträge wohl auch kaum von der Kasse noch einmal fordern".

In vielen Berichten war außerdem zu lesen, die SOKA-BAU veranlage sämtliche Betriebe des Baunebengewerbes. "Das ist schlicht unwahr", erläutert Seitz. "Betriebe des Baunebengewerbes werden nur dann veranlagt, wenn sie überwiegend, also zu mehr als 50 % Bautätigkeiten ausüben. Eine solche Regelung ist bei der Abgrenzung von Tarifverträgen untereinander allgemein - und nicht nur am Bau - üblich. Allenfalls in Randbereichen hat es hier einmal Streit gegeben, der bei Weitem größte Teil der Betriebe des Baunebengewerbes ist durch eine entsprechende Einschränkungsklausel in den Tarifverträgen überhaupt nicht betroffen".

Im Übrigen wird sich das Problem in Kürze erledigen, da der Bundestag bereits ein Gesetz verabschiedet hat, mit dem die Inhalte der vom BAG für unwirksam erklärten Tarifverträge nun gesetzlich festgeschrieben werden. "Gleichwohl versuchen manche Anwaltskanzleien und Finanzdienstleister, tarifungebundene und teilweise sogar tarifgebundene Betriebe zur Abtretung vermeintlicher Ansprüche zu bewegen, um diese dann in ihrem Namen geltend zu machen. Dabei verschweigen sie die in Kürze in Kraft tretende Gesetzeslage, die solche Rückforderungsansprüche auch für die Vergangenheit ausschließt“, so Seitz weiter.

"Auch die gelegentlich von manchen Anwälten geäußerte Auffassung, dieses Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz sei "eklatant verfassungswidrig", ist keinesfalls haltbar. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht bereits in mehreren Fällen die Rückwirkung derartiger Gesetze zugelassen, und zwar insbesondere dann, wenn hunderttausende Menschen, wie hier die betroffenen Arbeitnehmer, auf die jahrzehntelang geltende Rechtslage vertraut haben", ergänzt Jan Beutel, für die Tarifpolitik zuständiger Geschäftsführer des NBV. "Wäre das Gesetz tatsächlich verfassungswidrig, so wäre es wohl kaum mit nur vier Gegenstimmen vom Bundestag verabschiedet worden", sagt Beutel weiter. „Auch der Bundesrat hat nun am 10. Februar 2017 seine Zustimmung erteilt. Jetzt fehlt nur noch die Unterschrift des Bundespräsidenten, dann ist die Sache erledigt“, so Beutel abschließend.

  Quelle: NORDDEUTSCHER BAUGEWERBEVERBAND E. V.


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