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Vorauszahlungsklausel in AGB wirksam?

28.12.2017

von Ra Michael Seitz

Der Werkunternehmer kann in seinen AGB eine Vorleistungspflicht des Bestellers wirksam vereinbaren, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, der auch bei Abwägung mit den hierdurch für den Besteller entstehenden Nachteilen Bestand hat. Dabei können insbesondere Leistungen eine Rolle spielen, die vor dem eigentlichen Leistungsaustausch vom Unternehmer zu erbringen sind, z. B. Planungsleistungen.

Dies hat der BGH in einem Urteil vom 25.07.2017 (Az.: X ZR 71/16) entschieden.

Der Fall: Reiseveranstalter R bestimmt in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), dass der Kunde für bestimmte Pauschalreiseverträge eine Anzahlung von 40 Prozent des Reisepreises zu leisten hat. Ein Verbraucherschutzverein verklagt R auf Unterlassung der Verwendung dieser Klausel. Bei den ersten beiden Instanzen unterliegt R.

Das Urteil: Nicht so beim BGH. Der hebt das Urteil des OLG auf und verweist die Sache zurück, und zwar mit folgender Begründung: Eine Vorleistungspflicht des Bestellers in AGB des Werkunternehmers kann dann wirksam vereinbart werden, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist der auch bei Abwägung mit den durch, die Vorleistungspflicht entstehenden Nachteilen des Bestellers Bestand hat. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Unternehmer bereits vor dem eigentlichen Leistungsaustausch Aufwendungen zu erbringen und zu finanzieren hat. Bei einem Reisevertrag sieht der BGH eine Anzahlung von 20 Prozent als unproblematisch an, höhere Anzahlungen bedürfen der weitergehenden Rechtfertigung, weshalb der BGH die Sache zurückverweist.

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Fazit: Auch wenn die hiesige Entscheidung zum Reisevertragsrecht ergangen ist, hat sie dennoch für das Baurecht Bedeutung. Denn obwohl der Werkunternehmer vorleistungspflichtig ist, kann er gleichwohl ein sachliches Interesse daran haben, bereits vor der Ausführung der Leistung einen Teil der Vergütung zu erhalten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er Vorleistungen, z. B. Planungsleistungen erbringen muss. Allerdings muss die Vorleistungsvereinbarung nach Grund und Höhe auch die berechtigten Interessen des Bestellers (Auftraggebers) im Auge behalten. Für Bauverträge hat die Rechtsprechung hier bisher keine prozentuale Grenze festgelegt, allerdings hat das OLG Hamm in einer älteren Entscheidung bereits 5 Prozent der Auftragssumme für bedenklich gehalten. Bauunternehmer sollten daher Vorauszahlungsklauseln in ihren AGB nur zurückhaltend verwenden. Sie dürften umso eher zulässig sein, je höher die Aufwendungen sind, die der Bauunternehmer bereits vor dem eigentlichen Leistungsaustausch zu erbringen hat. Ob hierunter auch der Einkauf der erforderlichen Materialien fällt, ist allerdings bisher ungeklärt.

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