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Vorsicht vor Stolperfallen – Teil 1

17.04.2019

Nutzung Schweizer Firmenwagen in Deutschland

Unternehmen stellen vor allem Vertriebsmitarbeitern regelmäßig Firmenwagen zur Verfügung. Problematisch wird diese Praxis bei vorwiegend im Ausland tätigen Mitarbeitern, sofern dort keine Betriebsstätte unterhalten wird. Sind diese Mitarbeiter in Deutschland wohnhaft und auch dort für ihren Schweizer Arbeitgeber tätig, wird das Fahrzeug vorwiegend dort genutzt. Hier ergeben sich verschiedene zoll- und steuerrechtliche Fragestellungen, die in der Praxis häufig übersehen werden. Bleiben gesetzliche Vorschriften unbeachtet, drohen unangenehme Folgen.

Zollrechtliche Vorgaben bei Privatnutzung des Firmenwagens in Deutschland

(1)Pflicht zur Verzollung bei Privatnutzung
Die Europäische Kommission hat mit Wirkung zum 1. Mai 2015 die Vorschrift über die vorübergehende Verwendung von Firmenfahrzeugen vom Arbeitgeber mit Sitz im Zollausland (Schweiz) im Zollgebiet der Europäischen Union angepasst. Seither ist die unverzollte Nutzung dieser Firmenfahrzeuge durch EU-Bürger in einem EU-Land nur noch für folgende Fahrten zulässig:
• Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnort des Mitarbeiters
• Fahrten zur entgeltlichen Beförderung von Personen oder Waren
• Fahrten zur Erledigung von Aufgaben, welche durch den Arbeitsvertrag geregelt sind.

Die Fahrten dürfen dabei ausschließlich durch den Arbeitnehmer selbst erfolgen. Die – ohnehin schon beschränkte – private Nutzungsmöglichkeit (Wege vom Arbeitsplatz zum Wohnort) muss zudem ausdrücklich im Arbeitsvertrag geregelt sein. Als Nachweis ist eine Kopie des Arbeitsvertrages ständig im Fahrzeug mitzuführen. Wir empfehlen, die Mitarbeiter in einschlägigen Fällen auf diese Verpflichtung aufmerksam zu machen und die Schwärzung nicht relevanter Abschnitte des Arbeitsvertrags auf der mitgeführten Kopie (nicht nur) aus Datenschutzgründen anzuweisen. Eine darüber hinaus gehende private Nutzung des Firmenfahrzeugs (z. B. private Einkäufe oder Ausflüge) ist unverzollt unzulässig. Verwaltungsräte sind im Normalfall nicht bei Unternehmen angestellt.

Für diese entfällt daher jede Möglichkeit ein Schweizer Firmenfahrzeug unverzollt in einem EU-Land zu nutzen. Gleiches gilt für Gesellschafter, wenn diese nicht bei ihrem eigenen Unternehmen angestellt sind. Sollen mit einem Schweizer Firmenwagen in Deutschland unzulässige Fahrten durchgeführt werden, ist eine zollrechtliche Überführung in den freien Verkehr vorzunehmen. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften kann straf- oder bußgeldrechtlich geahndet werden. Sofern das Fahrzeug innerhalb Europas hergestellt wurde, gilt es als Gemeinschaftsware. Auf Gemeinschaftsware wird innerhalb der EU kein Zoll erhoben.

Die Einfuhr des Fahrzeugs führt deshalb zu keiner Zollfestsetzung. Hierfür muss lediglich ein Präferenznachweis mit einem sogenannten Ursprungszeugnis geführt werden. Diese können online bei der jeweiligen Schweizer Industrie- und Handelskammer beantragt werden (www.eorigin.ch). Wurde das Fahrzeug außerhalb eines EU- oder EFTA-Landes hergestellt, wird auf den Import des Fahrzeugs Zoll erhoben. Bemessungsgrundlage ist der Wert, der nach zollrechtlichen Vorschriften zu ermitteln ist. Der Zollwert entspricht grundsätzlich dem Zeitwert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Einfuhr. Zölle stellen eine endgültige Belastung dar und sind anders als die Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer abzugsfähig.

(2) Zollabwicklung
Für die Ausfuhr muss in der Schweiz eine Ausfuhranmeldung erfolgen. Diese kann über eine kostenlose Web-Applikation elektronisch durchgeführt werden (https://e-dec-web.ezv.admin.ch). Nach Überqueren der Schweizer Grenze ist das Fahrzeug beim ersten Zollamt der EU anzumelden. Sollte die Schweiz über Österreich verlassen werden, ist die Zollanmeldung am Grenzzollamt Österreich durchzuführen. Mit dieser Anmeldung (Deklaration) erhält der Einführer einen Transitschein. Dieser berechtigt zum Durchqueren Österreichs auf dem Weg nach Deutschland. Mit diesem Transitschein muss sich der Einführer bei seinem für seinen Wohnsitz zuständigen Zollamt melden, um den Zollvorgang abzuschließen. Alternativ zur persönlichen Zollanmeldung, welche von den Öffnungszeiten der Zollämter abhängig ist, kann die Einfuhr auch elektronisch mit dem ATLAS Verfahren angemeldet werden.

  Quelle: www.handelskammerjournal.ch/ www.handelskammer-d-ch.ch


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