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Vorsicht vor Stolperfallen – Teil 2

18.04.2019

Nutzung Schweizer Firmenwagen in Deutschland

Im ersten Teil des Artikels wurden zollrechtliche Fragen beantwortet. Im zweiten Teil werden nun umsatzsteuerliche Fragen beleuchtet.

Umsatzsteuerliche Folgen

(1) Einfuhrumsatzsteuer
Die Einfuhrumsatzbesteuerung ist abhängig vom zollrechtlichen Status des Fahrzeugs. Wird eine zollrechtliche Überführung in den freien Verkehr notwendig, so ist zwingend Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten – und zwar unabhängig davon, ob Zoll erhoben wird oder nicht. Die Privatnutzung des Firmenfahrzeugs in Deutschland löst daher zwangsläufig Einfuhrumsatzsteuer aus. Die Einfuhrumsatzsteuer entsteht zeitgleich mit den Zollabgaben und wird von den Zollbehörden in einem Bescheid mit dem Zoll erhoben. Die Höhe der Einfuhrumsatzsteuer richtet sich nach dem Zollwert zuzüglich eines etwa angefallenen Einfuhrzolls.

Die Einfuhrumsatzsteuer kann jedoch bei korrekter Umsetzung der umsatzsteuerlichen Vorgaben in Deutschland als Vorsteuer abgezogen werden, da das Fahrzeug zu einem unternehmerischen Zweck nach Deutschland eingeführt wird (siehe nachfolgend). Nach aktueller EuGH-Rechtsprechung entstehen Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerabzugsanspruch zeitgleich. Damit kann eine tatsächliche Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer in aller Regel vermieden werden. Vorsicht bei Leasingfahrzeugen: Nach aktuellem Recht hat allein der wirtschaftlich Verfügungsberechtigte (in diesem Fall die Leasinggesellschaft) das Recht auf den Vorsteuerabzug, da nur die Leasinggesellschaft das Fahrzeug nach Grenzübertritt verkaufen könnte und sich das Fahrzeug in deren Betriebsvermögen befindet. Die zollrechtliche Abwicklung ist somit durch die Leasinggesellschaft zu veranlassen. In Absprache und Vertretung der Leasinggesellschaft kann auch der Leasingnehmer (z. B. das Schweizer Unternehmen) die zollrechtliche Überführung durchführen. Die direkte zollrechtliche Stellvertretung ermöglicht es, dass der Anmelder (Leasingnehmer) nicht Schuldner des Zolls und somit der Einfuhrumsatzsteuer wird. Der Anmelder handelt als Vertreter im Namen und auf Rechnung des Vertretenen (Leasinggesellschaft), diese ist dann zum Vorsteuerabzug berechtigt.

(2) Laufende umsatzsteuerliche Folgen in Deutschland
Die Überlassung des Fahrzeuges an den Arbeitnehmer für private Fahrten gilt umsatzsteuerlich als Vermietungsleistung des Arbeitgebers. Gegenleistung ist die Arbeitskraft des Arbeitnehmers.Damit erbringt der Schweizer Arbeitgeber innerhalb Deutschlands eine umsatzsteuerpflichtige Leistung. Als steuerliche Bemessungsgrundlage dient der steuerliche Nutzungswert nach der 1 %-Methode. Dabei ist monatlich 1 Prozent des deutschen Brutto-Listenpreises (einschließlich der deutschen Umsatzsteuer i. H. v. 19 Prozent) des Fahrzeugs als privater Nutzungsvorteil zu versteuern. Alternativ können die durch die Privatnutzung tatsächlich entstandenen Kosten anhand der Fahrtenbuchmethode nachgewiesen werden.

Allerdings werden strenge Anforderungen zur steuerlichen Anerkennung an das Fahrtenbuch geknüpft, welche zwingend zu beachten sind. Die Steuerpflicht führt zur umsatzsteuerlichen Registrierungspflicht des schweizerischen Arbeitgebers in Deutschland. Zuständig ist das Finanzamt Konstanz.

Nach der Registrierung sind monatliche Umsatzsteuervoranmeldung, sowie jährlich Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben. Die Vermeidung der steuerlichen Registrierung des Schweizer Unternehmens in Deutschland durch Bestellung eines Fiskalvertreters ist nicht möglich. Allerdings führt eine steuerliche Vertretung durch einen in Deutschland ansässigen Steuerberater, welcher auftragsgemäß die Registrierung durchführt und die steuerlichen Pflichten erfüllt, zur Verfahrenserleichterung.

Zulassung und deutsche Kfz-Steuer
Das in den freien Verkehr überführte Fahrzeug muss in Deutschland nicht zwangsläufig auch zugelassen werden. Die Zulassungsverpflichtung ist unabhängig von den zollrechtlichen Vorschriften und muss daher jeweils gesondert geprüft werden. Ein in der Schweiz zugelassenes Fahrzeug darf nach § 20 Abs. 2 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) bis zu einem Jahr in Deutschland ohne Umschreibung am Verkehr teilnehmen. Diese Regelung gilt jedoch nur solange der regelmäßige Standort des Fahrzeuges nicht in Deutschland liegt. Da der regelmäßige Standort des Fahrzeugs bei einem in Deutschland wohnhaften und tätigen Arbeitnehmer jedoch in aller Regel auch in Deutschland liegen wird, ist das Fahrzeug unverzüglich nach Grenzübertritt in Deutschland zuzulassen und mit deutschem Kennzeichen zu führen. Die zuständige Zulassungsstelle finden Sie auf der Homepage des Kraftfahrtbundesamtes. Es ist deutsche Kfz-Steuer zu entrichten.

Fazit
Die Nutzung eines Schweizer Firmenwagens über die Grenzen hinweg ist im Vorfeld bewusst hinsichtlich der zollrechtlichen Bestimmungen zu prüfen. Die Folgen einer dauerhaften Nutzung des Fahrzeugs in Deutschland sind im Vorfeld abzuwägen und zu planen. Es gilt Maßnahmen zu ergreifen, um etwaige straf- oder bußgeldrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

  Quelle: www.handelskammerjournal.ch/ www.handelskammer-d-ch.ch


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