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Wann muss Bieter über notwendiges Gerät verfügen?

22.03.2013

Das OLG München hat mit Beschluss vom 17. Januar 2013 – Verg 30/12 – u. a. folgendes entschieden:

Wird für die Leistungserbringung spezielles Gerät verlangt, so ist es ausreichend, wenn der Bieter durch Eigenerklärung versichert, zu Leistungsbeginn über eine entsprechende Maschine zu verfügen, es sei denn, die Vergabeunterlagen verlangen ausdrücklich, dass die Gerätschaften bereits bei Angebotsabgabe vorhanden sein müssen.

Eine Forstbehörde (AG) hatte die maschinelle Holzernte von Bäumen öffentlich ausgeschrieben. Für die technische Leistungsfähigkeit stellte der AG besondere Anforderungen an die zum Einsatz kommenden Maschinen, sog. „Harvester“. Leistungsbeginn sollte zwei Monate nach Zuschlag sein. Bieter A gab in seinem Angebot den Typ des von ihm vorgesehenen Harvesters an und versicherte durch Eigenerklärung, bei Leistungsbeginn über eine entsprechende Maschine zu verfügen; er wollte die Maschine erst nach einem möglichen Zuschlag erwerben. Nachdem die Zuschlags- und Bindefrist verlängert worden war, hatte A nochmals bekräftigt, zu dem verschobenen Leistungsbeginn über die entsprechende Maschine zu verfügen. A sollte darauf der Zuschlag erteilt werden. Bieter B rügte im Folgenden, dass A seine technische Leistungsfähigkeit nicht hinreichend belegt habe, da er weder im Zeitpunkt der Eignungsprüfung noch bei der Auftragsvergabe über den Harvester verfüge.Das OLG gibt hier Bieter A Recht. Der Vorwurf des B, dass A zum Leistungsbeginn keine den Anforderungen des LV entsprechende Maschine zum Einsatz bringen könne, greife nicht durch. Nach der konkreten Ausschreibung sei es nicht erforderlich gewesen, dass die Gerätschaften bereits bei Angebotsabgabe vorhanden sein müssten. Daher reichten die Erklärungen des A sowie des Herstellers, abgegeben im Termin vor der Vergabekammer, aus, dass zum Zeitpunkt des nunmehr vorgesehenen Leistungsbeginns eine entsprechende Maschine zur Verfügung stehe. Dies sei durch Eigenerklärung und die Mitteilung des Herstellers klargestellt und durch den AG überprüft worden. Auch eine personelle oder gesellschaftsrechtliche Verbindung bzw. Verflechtung zwischen A und dem Hersteller schadeten hier nicht. Sofern keine greifbaren Anhaltspunkte vorlägen, dass die Zusicherungen des Herstellers unzutreffend seien, besitze eine solche Erklärung keine geringere Werthaltigkeit als Erklärungen eines beliebigen Lieferanten. Dies folge daraus, dass bei einer wirtschaftlichen Verflechtung der beiden Unternehmen (A und Hersteller) eher ein gesteigertes Interesse des Lieferanten bestehen dürfte, dass der Besteller gegenüber Dritten seinen Vertragspflichten nachkomme.

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Anmerkung:
Grundsätzlich muss die Eignung vor der Auftragsvergabe feststehen (siehe § 97 Abs. 4 GWB). Mit der VOL/A bzw. VOB/A 2009 wurde jedoch eingeführt, dass der Bieter seine Eignung regelmäßig durch Eigenerklärungen nachweisen kann (siehe § 6 Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 EG-VOB/A bzw. § 7 Abs. 1 Satz 2 EG-VOL/A). Kann der Bieter diese Eigenerklärungen erbringen und bestehen keinerlei Hinweise auf mögliche Mängel dieser Erklärungen, ist die Eignung zu bejahen. Von den Bietern, deren Angebote in die engere Wahl kommen, sind diese Eigenerklärungen dann durch entsprechende Bescheinigungen bzw. Nachweise zu bestätigen.

  Quelle: RA Michael Werner


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