zurück

Wer Schwarzarbeit beauftragt, soll auch die Risiken tragen

02.08.2013

Der Baden-Württembergische Handwerkstag begrüßt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach Auftraggeber bei mangelhafter Schwarzarbeit keine Gewährleistungsansprüche geltend machen können. Was aus Sicht des Handwerks nur konsequent ist: „Wer Schwarzarbeit beauftragt, soll auch die Risiken tragen“, so Hauptgeschäftsführer Oskar Vogel. In seiner Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass bei vertraglichen Vereinbarungen, bei denen beide Vertragsparteien gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen, von einer Gesamtnichtigkeit auszugehen ist. „Ansonsten wäre Schwarzarbeit praktisch ohne Risiko und das seit 2004 geltende Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz könnte seine beabsichtigte Abschreckungswirkung nicht entfalten“, urteilt Vogel.

hgf-vogel-print-1.jpg

Hauptgeschäftsführer Oskar Vogel

Foto: www.handwerk-bw.de

„Jede andere Entscheidung wäre auch dem allgem einen Rechtsempfinden zuwider gelaufen. Der ehrliche Auftraggeber wäre der Dumme. Es kann nicht sein, dass ein Werkbesteller, der einen Auftrag ohne Rechnung vergibt, die gleichen Gewährleistungsansprüche hat wie ein rechtstreuer Auftraggeber“. Hinzu kommt, dass bei Schwarzarbeit an der falschen Stelle gespart werde: Wer einen Fachbetrieb beauftragt, bekomme nicht nur die Gewährleistung, sondern auch eine qualifizierte Ausführung – dafür sorge die Handwerksordnung. Ferner sei es möglich, die Arbeitskostenanteile der Handwerkerrechnung steuerlich geltend zu machen. Im Jahr 2012 wurden in Baden-Württemberg 261 Bußgeldbescheide mit Bußgeldern in Höhe von insgesamt 1,2 Millionen Euro wegen Schwarzarbeit und unerlaubter Handwerksausübung verhängt. Seit langem fordert der Handwerkstag eine Verschärfung der Gesetzeslage im Bereich der Nachbarschaftshilfe. Gerade hier ist Schwarzarbeit häufig nicht nachweisbar.

  Quelle: www.handwerk-bw.de


Gratis Gastzugang

Submissions-Anzeiger | Tageszeitung-Ad

Aktuelles
Seminarangebot

Baurecht- und Vergabeseminare