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Wer trägt das Schlechtwetter-Risiko?

08.02.2018

Von RA Michael Seitz

Für das Wetter gilt der Grundsatz aus § 644 Abs. 1 BGB, dass der Unternehmer vor der Abnahme des Werkes dessen Sachgefahr und damit auch das Risiko schlechten Wetters trägt.

Dies hat das OLG Frankfurt mit einem Urteil vom 29.05.2015 (Az.: 24 U 7/15) entschieden. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde an den BGH wurde zwischenzeitlich zurückgenommen.

Der Fall: AN schuldet dem AG, einem öffentlichen Auftraggeber, die Erstellung eines Rohbaus. Die Fertigstellung ist im Winter, nämlich in der 3. Kalenderwoche 2010, vorgesehen. Nach den Angaben des Deutschen Wetterdienstes gab es im Dezember 2009 zwei, im Januar 2010 elf und im Februar 2010 sechs „Eistage“ mit Dauerfrost sowie Temperaturen dauerhaft unter 0° C. Dies war mehr als der Durchschnitt der Jahre von 1987 bis 2006. Extremste Tieftemperaturen waren allerdings an keinem Tag zu verzeichnen, ebenso wenig überstiegen die Schneehöhen 15 cm. AN macht gegen AG witterungsbedingte Mehrkosten geltend.

Das Urteil: Zu Unrecht, wie das OLG Frankfurt meint. AN stehe kein zusätzlicher Werklohn in entsprechender Anwendung des § 2 Nr. 5 VOB/B in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung von 2006 zu. Er hätte vielmehr mit dem zum Zeitpunkt der Rohbauerstellung herrschenden Winterwetter rechnen und entsprechend kalkulieren müssen. Das seinerzeitige Wetter sei nicht dermaßen außergewöhnlich gewesen, dass AN damit nicht hätte rechnen und es einkalkulieren können. Zudem hätte AN auch auf eine Anpassungsklausel für Schlechtwetter bestehen können. Im Übrigen aber gelte für die Witterung der Grundsatz aus § 644 Abs. 1 BGB. Danach trägt der Unternehmer bis zur Abnahme des Werks dessen Sachgefahr und damit auch das Risiko schlechten Wetters. Soll im Winter gebaut werden, so führe eine Wetterlage wie die hiesige nicht dazu, dass AG die Kosten für den witterungsbedingten Mehraufwand, etwa aus der Verzögerung der Bauausführung oder für die Kosten besonderer Winterbaumaßnahmen, zu tragen habe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 642 BGB. Entgegen der Auffassung von AN habe AG nicht etwa zeitweise kein bebaubares Grundstück zur Verfügung gestellt. Ungeeignetes Wetter, insbesondere die herrschende Temperatur oder eine Schneedecke hafte dem Grundstück nämlich nicht als Eigenschaft an. Das nicht weiter gebaut werden konnte, lag also nicht am Grundstück, sondern daran, dass AG keine Vorkehrungen für einen Winterbau getroffen hatte.

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Fazit: Viele Bauunternehmen glauben fälschlicherweise, sie hätten im Falle schlechten Wetters gleichsam „automatisch“ einen Anspruch auf Mehrvergütung. Dies ist falsch, wie das hiesige Urteil anschaulich zeigt. Eine andere Frage ist es allerdings, ob der Unternehmer wegen des schlechten Wetters an der Ausführung gehindert ist und sich deshalb die Fertigstellungsfristen entsprechend verschieben. Dies hat mit einem Anspruch auf Mehrvergütung wegen der Behinderung nichts zu tun. Etwas anderes gilt auch dann, wenn der Unternehmer nicht von vornherein im Winter bauen sollte, sondern sich die Bauausführung aus Gründen, die der Bauherr zu vertreten hat, in den Winter hinein verschiebt. Dann nämlich kann der Unternehmer die Mehrkosten nicht kalkulieren mit der Folge, dass er in der Regel einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung für etwaig dann erforderliche Winterbaumaßnahmen haben dürfte.

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