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Wichtige Änderungen im schwedischen Entsendungsgesetz ab 30. Juli 2020

13.07.2020

Um das schwedische Entsendungsgesetz an die EU-Entsenderichtlinie 2018/957 anzupassen, treten am 30. Juli 2020 einige Änderungen in Kraft.

Dies führt unter anderem mit sich, dass alle Entsendungen unabhängig von ihrer Dauer bei der zuständigen Behörde direkt, also ab dem ersten Entsendungstag (und nicht mehr erst nach fünf Tagen), registriert sein müssen. Bei Missachtung der Registrierungspflicht drohen dem entsendenden Arbeitgeber Bußgelder.

Auch das Recht der Gewerkschaften auf Arbeitskampfmaßnahmen gegen den entsendenden Arbeitgeber wird erweitert. Fortan haben diese das Recht, nicht nur Mindestlohn nach dem zentralen Tarifvertrag, sondern „gleichen Lohn“ zu fordern. Ebenfalls dürfen die Gewerkschaften ab dem 30. Juli 2020 andere tarifvertraglich geregelte Bedingungen, wie z.B. die Übernahme der Kosten für Reise, Verpflegung und Unterkunft der Arbeitnehmer, erzwingen.

Wenn Sie bei der Registrierung Ihrer Entsendung bei der zuständigen Behörde ab dem ersten Tag oder der Zurverfügungstellen der notwendigen Kontaktperson Unterstützung bzw. zu den Änderungen im Entsendungsgesetz Beratung benötigen, hilft Ihnen unser Bereich Recht unter recht@handelskammer.se gerne weiter.

  Quelle: www.handelskammer.se


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