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Widerrufsrecht Verbraucher: Keine Belehrung, kein Geld!

24.06.2021

Von RA Micheal Seitz

Der Verbraucher ist bei einem geschlossenen Werkvertrag über sein Widerrufsrecht zu informieren, und zwar auch dann, wenn er selbst den Vertragsschluss veranlasst. Wird er nicht belehrt, beträgt die Widerrufsfrist ein Jahr, auf diese Widerrufsfrist kann der Verbraucher auch nicht wirksam verzichten.

Dies hat das OLG München mit Beschluss vom 24.03.2021 (Az.: 28 U 7186/20 Bau) entschieden.

Der Fall: AN soll für AG, einen Verbraucher, eine Treppe bauen. Der Auftrag zum Bau ging von AG aus, der Vertrag wurde in dessen Wohnung geschlossen. AN belehrt AG nicht über sein Widerrufsrecht. Später widerruft AG den Vertrag und verlangt die geleisteten Abschlagszahlungen zurück.

Die Entscheidung: Zu Recht, wie sowohl das Landgericht als auch das OLG urteilt. Der Werkvertrag wurde wirksam widerrufen. Der Vertrag wurde in der Wohnung von AG geschlossen. Damit handelt es sich um ein Vertragsschluss i. S. v. § 312g Abs. 1 Nr. 1 BGB. Darauf, dass keine „Überrumpelungssituation“ vorgelegen hat, kommt es nicht an. Ebenso wenig ist von Belang, dass der Vertragsschluss auf Veranlassung des AG erfolgte. Da AN den AG auch nicht über sein Widerrufsrecht belehrt hat, beträgt die Widerrufsfrist ein Jahr. Hiervon kann auch nicht – z. B. durch AGB – zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden, ebenso wenig kann dieser auf sein Widerrufsrecht verzichten.

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Fazit: Auch wenn sie noch so „ungerecht“ erscheint, die Entscheidung entspricht der geltenden Rechtslage. Wird ein Werkvertrag in den Räumen des Verbrauchers geschlossen, so ist der Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu belehren. Darüber hinaus ist er – wenn die Arbeiten bereits vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist beginnen sollen – auch darüber zu belehren, dass er mit dem Beginn der Arbeiten sein Widerrufsrecht verliert. Unterbleibt die Belehrung, beträgt die Widerrufsfrist ein Jahr. Das kann im Extremfall dazu führen, dass AG die vollständige Leistung mangelfrei erhält, diese jedoch nicht bezahlen muss und sogar geleistete Zahlungen zurückfordern kann. Gerade bei einem Bauvertrag kann umgekehrt AN seine Leistung in der Regel nicht zurückverlangen, da sie gemäß § 946 BGB mit dem Gebäude des AG fest verbunden und daher dessen Eigentum worden ist! Man kann also jedem Bauunternehmer nur dringend raten, bei Verbraucherverträgen die Belehrungspflicht strikt einzuhalten.

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