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Wie können Internet-User nach dem EuGH-Urteil für den Schutz sensibler Daten sorgen?

22.05.2014

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Foto: Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte

Dr. Thomas Schulte, laut Handelsblatt Oktober 2013 einer der erfahrensten Juristen im Bereich Internet-Reputationsrecht, schätzt die Bedeutung des EuGH-Urteils zu Google ein und zeigt Möglichkeiten auf, wie Internet-User ihre sensiblen Daten im Netz löschen lassen können:

„Negative Details aus dem Privatleben einer Person können deren Chancen im öffentlichen Leben dramatisch beeinträchtigen. Welcher Arbeitgeber will schon einen Bewerber einstellen, der wegen Ladendiebstahl in die Schlagzeilen geraten ist? Welcher potentielle Geschäftspartner will sich auf einen einmal insolvent gewordenen Unternehmer verlassen? Selbst wenn derartige Ereignisse schon lange zurückliegen und sich der Betreffende von früheren Fehlern klar distanziert, kann Vergangenes die Gegenwart trüben. Völlige tabula rasa wird nie geschaffen werden können, aber nach dem EuGH-Urteil stehen die Chancen gut, Hindernisse für einen beruflichen oder persönlichen Neustart – oder eine Weiterentwicklung – aus dem Weg zu räumen.

Am 13. Mai 2014 hat der Europäische Gerichtshof auf Basis der europäischen Datenschutzrichtlinie eine ‚Pflicht zum Vergessen’ für Google verabschiedet, solange es um klar veraltete Informationen geht. Die Meinungsfreiheit, so urteilte der Europäische Gerichtshof, wird in diesem Fall durch die Persönlichkeitsrechte der Nutzer begrenzt. Unklar ist, welche Auswirkungen das Urteil in der Praxis haben wird. Muss sich Google auf eine Klagewelle einstellen? Das ist noch nicht absehbar. In jedem Fall ist es empfehlenswert, einmal den eigenen Namen sowie den seines Unternehmens zu googeln und – falls angebracht – die Datenkrake zur Löschung aufzufordern. Kommt Google seiner Pflicht nicht nach, kann der User sich an die Datenschutzbehörde wenden. Sollte all das nicht weiterhelfen, bleibt nur noch Weg zum Gericht – mit dem neuen Urteil ist jedoch Google unter Zugzwang.

Auch der Verweis auf ehrverletzende Bewertungen – zum Beispiel der eigenen Firma oder bestimmter Leistungen – müssen nach aktueller Rechtslage gelöscht werden. Kein Unternehmer muss damit leben, dass er im Internet als Halsabschneider und Betrüger beschimpft wird. Auch hier kann gegen Google vorgegangen werden, da der ‚Platzhirsch’ unter den Suchmaschinen durch Setzen eines Links andere User zu den unliebsamen Informationen leitet. Schon seit 2004 muss Google nach einem Urteil des Landgerichts Berlin (9.9.2004 – 27 o 585/04) dafür sorgen, dass Links auf Diskriminierungen aus Trefferlisten entfernt werden. Das EuGH-Urteil vom 13. März bedeutet damit die konsequente Erweiterung des Urteils von 2004.

Damit das Urteil nicht in Theorie und Bürokratie steckenbleibt, damit die User ihre Rechte nicht nur in einzelnen Fällen sondern in der Breite wahrnehmen, müssen Politik und Rechtsexperten jetzt handeln: Die Schritte, die zur Löschung von Verweisen im Netz notwendig sind, müssen transparent gemacht und über die Ergebnisse von Beschwerden informiert werden.“

  Quelle: www.echtzeitpr.de


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