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Wie wird abgerechnet, wenn mehrere Planer beschäftigt sind?

18.03.2013

Expertentipp für kommunale Bauherren / öffentliche Auftraggeber

Kein Bauvorhaben ohne Planer. An jedem Bauwerk arbeiten in der Regel ein Architekturbüro und mehrere Fachplaner. Bezahlt werden sie nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Die HOAI regelt die Höhe des Honorars auf Basis der sogenannten anrechenbaren Kosten. Streit gibt es häufig, wenn sich mehrere Planer eine Planungsaufgabe teilen, so die Erfahrung der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). Klassisches Beispiel ist das Hochhaus. Der Architekt plant das Gesamtwerk, der Fassadenplaner die gläserne Hülle. Der Auftraggeber muss die beiden Teilaufträge vertraglich klar definieren und gegeneinander abgrenzen. Das, so die Erfahrung der ARGE Baurecht, ist den meisten Auftraggebern zwar bekannt, nicht bekannt ist ihnen aber oft, dass sie auch die Abrechnung vertraglich regeln müssen. Tun sie das nicht, so bezahlen sie unter Umständen nachher zu viel. In der Praxis bewähren sich die anrechenbaren Kosten als Abgrenzungskriterium, also beispielsweise zwischen der Fassade einerseits und dem übrigen Gebäude andererseits. Dieses Abgrenzungskriterium gilt aber nur, wenn es vertraglich vereinbart wurde. Die ARGE Baurecht rät deshalb: Nicht nur Bauaufgaben vertraglich definieren, sondern auch die Fragen der Honoraraufteilung vorab schriftlich festlegen.

Übrigens, ganz ohne erhöhte Vergütung kommt der Auftraggeber bei solchen Vertragsgestaltungen dann doch nicht davon: Paragraf 8 Abs. 2 Satz 3 HOAI sieht bei zusätzlichem Koordinierungsaufwand von mehreren Beteiligten eine entsprechende Extra-Honorierung vor.

  Quelle: www.arge-baurecht.com


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