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Winterdienst auch fürs Trottoir steuerlich abzugsfähig

10.01.2017

Handwerkerrechnungen und haushaltsnahe Dienstleistungen lassen sich unter bestimmten Bedingungen steuerlich absetzen. Davon profitieren vor allem Immobilienbesitzer. Sie können nicht nur Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten an ihrer Immobilie absetzen, sondern auch den Streu- und Winterdienst jetzt in der kalten Jahreszeit. Das Kehren und Streuen gehört zu den Verkehrssicherungspflichten. Und die, so erinnert der Verband Privater Bauherren (VPB), sollte jeder Grundstückseigentümer ernst nehmen. Konnte in der Vergangenheit nur das Schneeschippen auf dem eigenen Grundstück steuersparend abgesetzt werden, gilt dies inzwischen auch für den öffentlichen Raum: Verpflichtet die Kommune die Anlieger, das Trottoir vor dem Grundstück schnee- und eisfrei zu halten, so können Eigentümer diese Dienstleistung an eine Firma delegieren und deren Rechnung von der Steuer abziehen – im Rahmen der vorgesehenen Summen und natürlich nur bei Vorlage einer ordentlichen Rechnung, die Lohnkosten ausweist und per Überweisung – keinesfalls bar – beglichen wurde.

  Quelle: www.vpb.de


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