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Zahlt sich „Nettigkeit“ aus?

19.03.2015

Führt ein Auftragnehmer auf Bitten seines Auftraggebers unentgeltliche Zusatzarbeiten aus, die in keinem inneren oder sachlichen Zusammenhang mit der von ihm beauftragten Tätigkeit stehen, kommt kein Werkvertrag zustande, mit der Folge, dass die Haftung des Auftragnehmers stillschweigend auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist.

Dies hat das OLG Celle in einem Urteil vom 03.04.2014 (Az.: 5 U 168/13) entschieden.

Der Fall: AN montiert Solarmodule auf dem Dach des privaten Bauherrn AG. Ein anderer Unternehmer, der ebenfalls für AG tätig ist, hat im Zuge seiner Arbeiten ein Waschbecken abgehängt. AG bittet AN darum, dieses Waschbecken wieder zu montieren, was AN auch tut. Dabei begeht er jedoch fahrlässig einen Fehler, wodurch ein Wasserschaden entsteht. Diesen Schaden in Höhe von rund 6.000,00 € macht AG bei AN geltend. Dieser entgegnet, er habe das Waschbecken unentgeltlich montiert und hafte für den Schaden nicht.

Das Urteil: Das OLG Celle ist der gleichen Ansicht! Hinsichtlich der Montage des Waschbeckens sei kein entgeltlicher Werkvertrag zustande gekommen, hierbei habe es sich lediglich um ein Gefälligkeitsverhältnis gehandelt. Die Arbeiten stünden nämlich in keinem inneren Zusammenhang mit den eigentlich beauftragten Arbeiten, der Montage von Solarzellen. Da AN das Waschbecken auf Bitten des AG netterweise und unentgeltlich angebracht habe, besteht nach Auffassung des OLG Celle eine stillschweigend vereinbarte Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für ein grob fahrlässiges Verhalten des AN gab es jedoch keine Anhaltspunkte.

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Fazit: Die Entscheidung ist für AN erfreulich. Aber Achtung: Entscheidend ist, ob AN bei der Montage des Waschbeckens den Willen hatte, sich rechtlich zu binden. Dagegen spricht hier die Unentgeltlichkeit. Es kann jedoch durchaus anders liegen, wenn AG sich erkennbar auf die Zusage des AN verlässt und zudem erhebliche wirtschaftliche Werte auf dem Spiel stehen. Auch ist unter Umständen das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die fragliche Tätigkeit zu berücksichtigen. Schließlich handelte es sich hier um Arbeiten, die in keinem inneren Zusammenhang mit den eigentlich beauftragten Arbeiten des AN (Solarzellenmontage) standen. Wäre ein solcher innerer Zusammenhang gegeben gewesen, so hätte AN wohl in jedem Falle gehaftet, und zwar auch dann, wenn die „netterweise“ erbrachte Leistung nicht Teil des Leistungsverzeichnisses gewesen wäre, aber mit den entgeltlich erbrachten Leistungen im Zusammenhang gestanden hätte.

Der Handwerker sollte daraus Folgendes lernen: Entweder vereinbart er ausdrücklich (und das aus Beweisgründen schriftlich) den Haftungsausschluss für die „netterweise“ erbrachte Tätigkeit. Oder er lässt sich diese bezahlen, dann aber haftet er auch voll.

  Quelle: RA Michael Seitz


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