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Zu den Wertungskriterien „Preis“ und „Technischer Wert“

29.04.2014

Die Vergabekammer (VK) Bund hat mit Beschluss vom 14.01.2014 – VK 2-118/13 – u.a. Folgendes entschieden:

• Die Gewichtung der Zuschlagskriterien „Preis“ und „Technischer Wert“ im Verhältnis 90:10 verstößt nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 97 Abs. 5 GWB.

Ein öffentlicher Auftraggeber (AG) hatte im Offenen Verfahren europaweit Leistungen beim Ausbau eines Kanals ausgeschrieben. Der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zufolge waren für die Angebotswertung folgende Kriterien vorgesehen: Die Gewichtung der Wertungskriterien sah vor, dass der Preis mit 90 % (90 Gewichtungspunkte) und der Technische Wert mit 10 % (10 Gewichtungspunkte) in die Wertung eingehen sollten. Dabei untergliederte sich das Kriterium „Technischer Wert“ in die Unterkriterien „Bauverfahren“ und „Bauablauf“, die mit jeweils 5 % in die Gesamtwertung eingingen. Für diese Unterkriterien sah die Gewichtung der Wertungskriterien die Vergabe von 5 (Mindestvoraussetzung), 7,5 (durchschnittlich) und 10 Punkten (optimale Erfüllung) vor. Nebenangebote waren zugelassen. Nachdem Bieter A vom AG mitgeteilt wurde, dass der Zuschlag auf ein anderes Angebot erteilt werden sollte, stellte er Nachprüfungsantrag mit der Begründung, dass hier unzulässiger Weise nur der Preis entscheidend sei. Der Wertung des Kriteriums „Technischer Wert“ komme faktisch keine Bedeutung zu, zumal die Anforderungen so gering seien, dass ein Bieter unschwer die maximale Punktzahl erreichen könne.

Die VK beurteilt den Nachprüfungsantrag als unbegründet. Die Gewichtung der Zuschlagskriterien „Preis“ und „Technischer Wert“ im Verhältnis 90:10 verstoße nicht gegen § 97 Abs. 5 GWB. Anders als die Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 27.11.2013 – VII Verg 20/13) habe hier das Kriterium „Technischer Wert“ keine bloße „Alibifunktion“. Anders als im dort entschiedenen Fall habe der AG von den Bietern Angaben zum Bauverfahren und zum Bauablauf gefordert und die diesbezüglichen Angaben der Bieter zur Grundlage für die Wertung gemacht. Dabei habe er die Unterkriterien „Bauverfahren“ und „Bauablauf“ mit einem differenzierten Punktesystem (5, 7,5 und 10 Punkte) bewertet. Bei einem geringen Preisabstand zwischen Angeboten könne der Wertung dieses Zuschlagskriteriums mit 10 % eine entscheidende Bedeutung zukommen und die Rangfolge der Bieter durchaus beeinflussen. Die größere Bedeutung des Preises mit 90 % sei im Übrigen auch sachlich gerechtfertigt, da die zu erbringende Leistung sehr detailliert vorgegeben worden sei.

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RA Michael Werner

Partner in der Kanzlei
ZIRNGIBL LANGWIESER
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Anmerkung:
Die Entscheidung setzt sich sehr sorgfältig mit dem oben genannten Beschluss des OLG Düsseldorf vom 27.11.2013 auseinander. Dieses Gericht hatte damals entschieden, dass ein Verhältnis 95 % Preis und 5 % Technischer Wert auf eine „Alibifunktion“ des qualitativen Kriteriums hindeute. Die VK Bund stellt nun fest, dass es letztlich darauf ankommt, ob sich das Kriterium der Qualität durch seinen Zuschnitt auf die Wertung tatsächlich auswirken kann. Auftraggebern ist daher zu raten, das Kriterium „Technischen Wert“ so zu wählen und zu werten, dass dieses die Rangfolge der Bieter tatsächlich zu beeinflussen vermag.

  Quelle: RA Michael Werner


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