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Zum Ausschluss eines Nebenangebotes wegen Unklarheiten

10.04.2012

Die Vergabekammer (VK) des Bundes hat mit Beschluss vom 24. November 2011
– VK 3-143/11 – Folgendes entschieden:

1. Unklarheiten eines Nebenangebots führen im Wege eines Erst-Recht-Schlusses gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 b VOB/A in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A zu einem zwingenden Ausschluss des betroffenen Nebenangebots.

Eine Klarheit kann insoweit auch nicht über ein Aufklärungsgespräch gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A herbeigeführt werden, da eine Aufklärung nur im Sinne einer zusätzlichen Erläuterung im Rahmen des abgegebenen Angebots erfolgen, nicht aber der Heilung von Fehlern oder der sonstigen Nachbesserung des Angebots dienen darf.

Ein öffentlicher Auftraggeber (AG) hatte den Ersatzneubau einer Straßenbrückenanlage im Rahmen eines Offenen Verfahrens ausgeschrieben. Im Leistungsverzeichnis war bezüglich der Unterbauten und Gründung der Brückenbauwerke u. a. die Vorgabe gemacht „Ortbetonpfahl (….) Pfahllänge über 25 bis 30 m“. Die Abgabe von Nebenangeboten war ausdrücklich zugelassen. Der Antragsteller (ASt.) hatte mehrere Nebenangebote abgegeben, dabei in den Nebenangeboten Nr. 7 und 8 eine „Pfahllänge über 24 m“ bzw. eine „Pfahllänge über 25 m“ angeboten. Mit diesen Nebenangeboten Nr. 7 und 8 war er wegen Nichterfüllung der Mindestbedingungen ausgeschlossen worden. Hiergegen richtete sich sein Nachprüfungsantrag zur Vergabekammer.

Die VK hat den Antrag als unbegründet zurückgewiesen, da die Nebenangebote Nr. 7 und 8 nicht die Mindestbedingungen im Hinblick auf den geforderten Sicherheitsbeiwert erfüllten und daher nicht gewertet werden könnten. Die Angaben der ASt. seien als unklar einzustufen. Gerade bei Nebenangeboten, mit denen der Bieter ja eigene, vom Amtsentwurf abweichende Vorschläge unterbreite, sei es für den AG von großer Bedeutung, die Einhaltung der gesetzlichen Mindestbedingungen auch wirklich überprüfen zu können. Bei einer Unklarheit des Nebenangebotes sei dies nicht möglich. Klarheit dürfe auch nicht über ein nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A grundsätzlich zulässiges Aufklärungsgespräch über das Nebenangebot herbeigeführt werden, da eine Aufklärung nur i.S. einer zusätzlichen Erläuterung im Rahmen des abgegebenen Angebots erfolgen dürfe, nicht aber der Heilung von Fehlern oder der sonstigen Nachbesserung des Angebots dienen dürfe. Zudem könne auf ein unklares Nebenangebot nicht der Zuschlag ergehen. Wenn nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 b i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A schon Unklarheiten an Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen den Angebotsausschluss nach sich zöge, müsse dies erst recht für das Angebot bzw. Nebenangebot als solches gelten.

Anmerkung:

Die Entscheidung ist logisch. Sowohl ein Haupt- als auch ein Nebenangebot müssen die geforderten Mindestbedingungen erfüllen, die in der Ausschreibung verlangt werden. Unklarheiten gehen zu Lasten des Bieters und können auch in einem Aufklärungsgespräch nicht nachträglich geheilt werden, wenn dies zu einer Heilung von Fehlern oder zu einer Nachbesserung des Angebotes führen würde.

 

  Quelle: RA Michael Werner


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