zurück

Zum Nachweis des geforderten Mindestumsatzes eines Unternehmens

24.05.2012

RA_Werner_onlineRGB.jpg


Das OLG München hat mit Beschluss vom 15. März 2012 - Verg 2/12 - folgendes entschieden:

Gibt ein Einzelunternehmen ein Angebot ab, ist es nicht ohne weiteres zulässig, sich für den geforderten Mindestumsatz in den letzten drei Geschäftsjahren auf Umsätze dritter Unternehmen zu berufen.

Eine Autobahndirektion hatte europaweit die Altlastensanierung und die Tiefendränage im Rahmen des Baus einer Bundesstraße im Offenen Verfahren nach VOB/A ausgeschrieben. In der Vergabebekanntmachung hatte sie von den Bietern als Eignungskriterium einen Mindestumsatz von mehr als 10 Mio. Euro in den vergangenen drei Jahren gefordert. Im LV ist darüber hinaus die Forderung enthalten, dass jeder Bieter eine bestimmte Mindestbeschäftigtenzahl (40 Mitarbeiter) und eine Zertifizierung nach ISO 9001 vorweisen müsse. Es wurde ein Bieter für den Zuschlag ausgewählt. Ein Mitbewerber stellte darauf einen Nachprüfungsantrag zur Vergabekammer und bemängelte, dass der Zuschlagsaspirant weder über die Mindestbeschäftigtenzahl noch über die Zertifizierung verfüge. Den geforderten Mindestumsatz habe er nicht selbst, sondern nur mit Hilfe der gesamten Firmengruppe nachgewiesen, was unzulässig sei. Die Vergabekammer hatte den Nachprüfungsantrag als unzulässig zurückgewiesen. Der unterlegene Bieter wendet sich darauf mit der sofortigen Beschwerde zum OLG.

Das OLG gibt hier dem unterlegenen Bieter Recht. Das für den Zuschlag ausgewählte Unternehmen hätte sich für den geforderten Mindestumsatz der vergangenen drei Jahre nicht auf den Umsatz der gesamten Firmengruppe berufen dürfen. Der Sinn der Forderung nach einem bestimmten Mindestumsatz innerhalb der letzten drei Geschäftsjahre liege darin, eine Feststellung zu ermöglichen, ob dasjenige Unternehmen, das sich um den ausgeschriebenen Auftrag bemühe, in der Lage gewesen sei, in der Vergangenheit Aufträge dieses Volumens zu bewältigen, so dass von einer gewissen Erfahrung mit Aufträgen der ausgeschriebenen Größenordnung ausgegangen werden könne. Dieser Zweck könne aber dann nicht mehr erfüllt werden, wenn das sich um den Auftrag bewerbende Unternehmen zu seinem eigenen erzielten Umsatz Umsätze dritter Unternehmen hinzurechne. Auch § 6 Abs. 3 Nr. 2 a VOB/A spreche ausdrücklich vom Umsatz des Unternehmens. Konzernverbundene Unternehmen seien dagegen dritte Unternehmen, auf die sich ein Bieter im Rahmen einer Bietergemeinschaft oder der Nennung als Nachunternehmer berufen könne. Entgegen dieser Auffassung spreche auch nicht § 6 a Abs. 10 VOB/A, nach welcher sich ein Bieter bei der Erfüllung des Auftrags der Fähigkeiten anderer Unternehmer bedienen könne, und in diesem Fall der Auftraggeber den Nachweis darüber fordern könne, dass dem Bieter die erforderlichen Mittel dritter Unternehmen auch zur Verfügung stünden. Diese Regelung betreffe nicht die Frage, welche Eignungsnachweise vorzulegen seien, sondern die hiervon zu trennende Frage, wie ein Bieter in Zukunft den Auftrag ausführen wolle und könne. Letztlich dürfe hier das Angebot wegen der den Mindestanforderungen nicht entsprechenden Eignungsnachweisen nicht in der Wertung bleiben und sei zwingend auszuschließen.

Anmerkung:
Das OLG stellt in der Entscheidung für die Fälle, in denen der eigene Umsatz eines bietenden Unternehmens nicht ausreicht, eindeutig klar, dass nicht einfach Umsätze von konzernverbundenen Unternehmen hinzugerechnet werden können. Ausnahmsweise ist dies nur dann möglich, wenn diese konzernverbundenen Unternehmen entweder innerhalb einer Bietergemeinschaft oder als Nachunternehmer eine Rolle im konkreten Vergabeverfahren spielen.

 

  Quelle: RA Michael Werner


Gratis Gastzugang

Submissions-Anzeiger | Tageszeitung-Ad

Aktuelles
Seminarangebot

Baurecht- und Vergabeseminare