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Zur Abrechnung nach „frei“ gekündigtem Pauschalpreisvertrag

15.09.2015

von RA Michael Werner

Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 20.03.2013 – 7 U 67/12 –, das wegen Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH vom 24.06.2015 – 7 ZR 76/13 – rechtskräftig geworden ist, u.a. Folgendes entschieden:

• Verlangt der Auftragnehmer nach „freier“ Kündigung eines Pauschalpreisvertrages die vereinbarte Vergütung (abzüglich ersparter Aufwendungen), hat er die ausgeführten von den nicht ausgeführten Leistungen abzugrenzen und die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen ins Verhältnis zu der nach dem Pauschalpreisvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu setzen.

• Fehlt es bei einem Pauschalpreisvertrag an einem detaillierten Leistungsverzeichnis, muss der Auftragnehmer bei der Abrechnung seine ausreichend aufgegliederte, gewerkebezogene Kalkulation vorlegen; notfalls muss er sie im Nachhinein erstellen.

Der Auftraggeber (AG) hatte den Auftragnehmer (AN) mit der Errichtung eines Wintergartens beauftragt. In dem zugrundeliegenden LV waren keine Einheitspreise, sondern jeweils Pauschalpreise für die einzelnen Elemente des Wintergartens angegeben. Nach Erteilung der Baugenehmigung machte der AG von seinem „freien“ Kündigungsrecht gemäß § 649 BGB Gebrauch. Darauf klagte der AN auf Zahlung seines Werklohns (abzüglich ersparter Aufwendungen). Für den Nachweis seiner erbrachten Leistungen addierte er die im LV aufgeführten Pauschalpreise und bot für die Behauptung, dass diese Leistungen tatsächlich erbracht worden seien, Zeugenbeweis an. Das erstinstanzliche Landgericht verneinte einen Vergütungsanspruch, da der AN die verlangte Vergütung der Höhe nach nicht nachvollziehbar dargelegt habe. Hiergegen legte der AN Berufung ein und legte die Rechnung einer Drittfirma über die Produktion eines Wintergartens vor.

Das OLG gibt dem AN Recht. Zumindest in der Berufungsinstanz habe der AN die Erfordernisse der Abrechnung eines Pauschalpreisvertrags eingehalten: Er habe die ausgeführten von den nicht ausgeführten Leistungen abgegrenzt; außerdem habe er die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen ins Verhältnis gesetzt zu der nach dem Pauschalpreisvertag geschuldeten Gesamtleistungen. Der Vortrag müsse dabei inhaltlich so gehaltvoll sein, dass es dem AG möglich sei, sich sachgerecht zu verteidigen. Mangele es bei einem Globalpauschalvertrag an einem detailliertem Leistungsverzeichnis, müsse der Werkunternehmer seine Kalkulation vorlegen, d.h. offenlegen; notfalls müsse er sie im Nachhinein erstellen. Der Besteller müsse dergestalt in die Lage versetzt werden, anhand einer ausreichend aufgegliederten, gewerkebezogenen Kalkulation die nachträgliche Bewertung der erbrachten Leistungen durch den Unternehmer nachvollziehen zu können. Dies habe hier der AN getan. Ausnahmen zugunsten des Unternehmers lasse die Rechtsprechung insoweit nur in Fällen zu, in denen der prozentuale Anteil der nicht (mehr) erbrachten Leistungen relativ geringfügig sei und deshalb dem Werkunternehmer nach Treu und Glauben der zeit- wie personalintensive Aufwand für eine solche Nachkalkulation nicht zuzumuten sei. Hier habe der AN ausreichend vorgetragen, welche Kosten ihm durch den Einkauf der Leistung bezogen auf das hier geschuldete Bauwerk über die Drittfirma in Rechnung gestellt worden sei, d.h., dass diese Leistung bereits erbracht, also gerade nicht erspart worden sei. Nach Aussage des Zeugen stehe fest, dass der Auftrag auch bereits ausgeführt sei und zur Abholung bereit liege. Daher bestehe kein Zweifel, dass es sich insoweit nicht um ersparte, sondern um vergütungspflichtige, erbrachte Leistungen im Sinne von § 649 Satz 2 BGB handele, auf die der AN hier Anspruch habe.

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RA Michael Werner

Partner in der Kanzlei
ZIRNGIBL LANGWIESER
Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Haus Cumberland
Kurfürstendamm 194
D - 10707 Berlin
E-Mail: M.Werner@zl-legal.de
www.zl-legal.de

Anmerkung:
Die Entscheidung hält sich an die vom BGH entwickelten Grundsätze zur Abrechnung eines gekündigten Pauschalpreisvertrages. Danach ist beim Fehlen eines detaillierten LV das Wertverhältnis der erbrachten Teilleistung zur Gesamtleistung auf Grundlage der Kalkulation oder durch nachträgliche Aufstellung der Kalkulation zu ermitteln oder anderweitig darzulegen, wie die erbrachten Leistungen zu bewerten sind.

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