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Zur Aufhebung einer Ausschreibung wegen fehlender Finanzmittel

13.09.2013

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 26.06.2013 – Verg 2/13 – u.a. Folgendes entschieden:

Der Wegfall haushaltsrechtlich notwendiger Grundlagen einer Vergabe rechtfertigt die Aufhebung der Ausschreibung.

Wird dem Auftraggeber ungeachtet der fehlenden Verabschiedung des Haushaltsplans die Sicherheit der Finanzierung von der zuständigen Stelle zugesagt, darf sich der Auftraggeber hierauf verlassen.

Ein öffentlicher Auftraggeber (AG) hatte Anfang 2012 europaweit Straßenbauleistungen im Offenen Verfahren ausgeschrieben. Aufgrund Vorlage des wirtschaftlichen Angebotes sollte der Bieter A bezuschlagt werden. Allerdings hob nach der Submission der AG das Verfahren wegen nachträglich weggefallener Finanzmittel auf. Grund hierfür war der fehlende Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für 2012, der zum Ausschreibungszeitpunkt noch nicht verabschiedet war und später endgültig scheiterte. Es waren im Haushaltsplan 2011 zwar entsprechende Verpflichtungsermächtigungen für die Finanzierung der Straßenbaumaßnahme vorgesehen, jedoch hatte ein Erlass des Finanzministeriums von Ende 2011 bestimmt, dass im Haushaltsplan 2011 vorgesehene Verpflichtungsermächtigungen mit Fälligkeit 2012 nicht mehr zur Verfügung stehen sollten. Bieter A wehrte sich gegen die Aufhebung der Ausschreibung mit Nachprüfungsantrag zur Vergabekammer. Diese wies den Antrag des Bieters A zurück, gab jedoch dem Feststellungsantrag statt, wonach die Einleitung des Vergabeverfahrens im vorliegenden Falle vergaberechtswidrig gewesen sei, da die Finanzierung nicht gesichert gewesen sei. Bieter A legte darauf sofortige Beschwerde zum OLG ein.

Das OLG bestätigt hier die geltende Rechtsprechung, wonach fehlende Haushaltsmittel einen schwerwiegenden Grund im Sinne des § 17 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A darstellen, der zur Aufhebung der Ausschreibung berechtigt. Stelle sich im Verlauf eines Vergabeverfahrens heraus, dass die bereit gestellten Mittel nicht ausreichend seien, obliege es dem Haushaltsvorrecht des Landtags, ob und in welchem Umfang weitere Mittel bereitgestellt würden. Werde im Falle einer vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung die Bereitstellung weiterer Mittel versagt, entziehe dies einer Ausschreibung die Grundlage und rechtfertige deren Aufhebung. Die Finanzierung der Baumaßnahme sei hier deshalb auch nicht mehr gesichert gewesen, da die Ausnahmetatbestände des Finanzministeriums von Ende 2011 nicht erfüllt wurden. Dies sei für den Bieter weder erkennbar noch zu erwarten gewesen, ungeachtet der Tatsache, dass der Haushaltsplan zum Zeitpunkt der Ausschreibung noch nicht verabschiedet und der Erlass des Finanzministeriums bekannt gewesen sei. Nach Auffassung des OLG liege hier auch kein Fall fehlender Ausschreibungsreife nach § 2 EG Abs. 5 VOB/A wegen fehlender Finanzierung vor, da dem Bieter A von Seiten des Ministeriums nach Einleitung der Ausschreibung telefonisch bestätigt worden sei, dass ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung stünden.

 

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RA Michael Werner

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ZIRNGIBL LANGWIESER
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Anmerkung:

Der Bieter befindet sich hier in einer äußerst misslichen Situation. Einerseits wird ihm gerichtlich bestätigt, dass die Einleitung des Vergabeverfahrens wegen fehlender Haushaltsmittel vergaberechtswidrig gewesen war, andererseits hilft ihm dies nicht weiter. Letztlich gilt, dass auch ein Bieter, der im Rahmen einer Ausschreibung das annehmbarste Angebot abgegeben hat, deshalb nicht von vornherein darauf vertrauen darf, dass ihm der ausgeschriebene Auftrag tatsächlich erteilt wird. Damit geht das für die öffentliche Hand geltende Gebot sparsamer Wirtschaftsführung vor und berechtigt den Auftraggeber, die Ausschreibung aufzuheben. Ein Bieter muss sich daher vergegenwärtigen, dass er am Ende das Risiko von leeren öffentlichen Kassen allein trägt.

  Quelle: RA Michael Werner


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