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Zur Nachforderung von Eignungsnachweisen

05.04.2016

von RA Michael Werner

Die Vergabekammer (VK) Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 17.12.2015 – 3 VK LSA 73/15 – Folgendes entschieden:

• Erklärt der Auftraggeber, dass Bestätigungen/Nachweise zu den Eigenerklärungen gesondert verlangt werden müssen, der Bieter diese innerhalb einer gesetzten Frist vorzulegen hat und nicht vollständige Unterlagen nach nochmaliger Aufforderung innerhalb einer Nachfrist von sechs Kalendertagen ausgeschlossen werden, führen die innerhalb der Frist verlangten fehlenden Bestätigungen/Nachweise nicht zum Angebotsausschluss, sondern nur zur Unvollständigkeit und damit zur Pflicht zur nochmaligen Aufforderung der Vorlage durch den Auftraggeber.

• Bringt der Aussteller eines geforderten Nachweises auf dem Original zum Ausdruck, dass er unbeglaubigte Fotokopien nicht zulassen bzw. diese nur im Original im Rechtsverkehr gelten lassen will, ist die in Fotokopie vorgelegte Bescheinigung nicht „gültig“.

Ein öffentlicher Auftraggeber hatte Bauleistungen im Wege der öffentlichen Ausschreibung auf Grundlage der VOB/A ausgeschrieben. Nach der Bekanntmachung hatten nicht präqualifizierte Unternehmen zum Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung“ vorzulegen. Der AG hatte ausdrücklich erklärt, dass die Bieter der engeren Wahl die Eigenerklärungen (auch die der Nachunternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung“ genannten Bescheinigungen durch die zuständigen Stellen bestätigen müssten. Bieter A hatte für einen Nachunternehmen nur einfache Kopien der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes und der Bescheinigung der Krankenkasse über die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge vorgelegt, obwohl sowohl das Finanzamt als auch die Krankenkasse auf den Bescheinigungen erklärt hatten, dass diese nur im Original bzw. als beglaubigte Abschrift oder Ablichtung gültig seien. Der AG schloss darauf den A wegen fehlender Eignung aus. A stellte Antrag zur VK.

Die VK gibt hier Bieter A Recht. Das Angebot des A dürfe hier wegen fehlender Eignung nicht ausgeschlossen werden. Die Anforderung von Nachweisen, deren Vorliegen mit einer Eigenerklärung des Bieters vorläufig bestätigt werde, sei keine „Nachforderung“, sondern die erstmalige Anforderung solcher Nachweise. Würden darauf diese Nachweise nicht vollständig vorlegt, müsse der AG gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A die Nachweise mit einer Frist von sechs Kalendertagen nachfordern. Im vorliegenden Fall hätten die ausstellenden Stellen die Legitimität der Bescheinigungen ausdrücklich von der Vorlage im Original oder als beglaubigte Fotokopie abhängig gemacht; nur solche Bescheinigungen sollten den entsprechenden Aussagewerte besitzen. A habe demgegenüber von seinem Nachunternehmer bloße Fotokopien vorgelegt. Damit seien die Bescheinigungen nicht „gültig“ gewesen. Auch wenn der AG selbst die Vorlage eines Originals bzw. einer beglaubigten Kopie nicht ausdrücklich verlangt habe, so habe die ausstellende Stelle die Gültigkeit der Bescheinigung an eine bestimmte Form knüpfen können. Ein solcher „nicht gültiger“ Nachweis sei jedoch dem physisch nicht vorliegenden Nachweis gleichzustellen. Dieser müsse nach der VOB – anders als der unvollständige oder unkorrekte Nachweis – gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 nachgefordert werden, bevor ein Ausschluss des Angebotes erfolge. Da dies der AG hier nicht eingehalten habe, könne er das Angebot nicht wegen fehlender Eignung des A ausschließen.

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RA Michael Werner

Partner in der Kanzlei
ZIRNGIBL LANGWIESER
Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Haus Cumberland
Kurfürstendamm 194
D - 10707 Berlin
E-Mail: M.Werner@zl-legal.de
www.zl-legal.de

Anmerkung:
Die Entscheidung zeigt deutlich, welche Risiken für den AG verbunden sind, wenn er Eigenerklärungen der Bieter als vorläufigen Beleg anerkennt. Wenn er – wie hier – ankündigt, vorläufige Nachweise der Eignung durch tatsächliche Nachweise der ausstellenden Behörden überprüfen zu wollen und diese Nachweise dann nach Anforderung nicht vollständig vorgelegt werden, muss er gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A nachfordern.

Dies ist umso wichtiger, als ab 18. April 2016 der neue § 56 Abs. 2 Vergabeverordnung (VgV) gelten wird, wonach fehlende Nachweise unvollständigen und sogar fehlerhaften Unterlagen gleichgesetzt werden. Konkret heißt dies, dass dann auch (grob) fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen für die Eignungsprüfung vom Auftraggeber nachgefordert werden müssen.

  Quelle:


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