zurück

Zur Umdeutung eines Nebenangebots in ein Hauptangebot

16.09.2014

Die Vergabekammer (VK) Sachsen hat mit Beschluss vom 10.04.2014 – 1/SVK/007-14 – u.a. Folgendes entschieden

• Nach § 14 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 VOB/A-EG sind die Angebote in allen wesentlichen Teilen im Eröffnungstermin zu kennzeichnen. Nebenangebote sind wesentliche Angebotsbestandteile.

• Hat der Bieter das Nebenangebot als solches bezeichnet und weicht es inhaltlich von der vom Auftraggeber nachgefragten Leistung ab, besteht keine Möglichkeit, es in ein Hauptangebot umzudeuten. Nur wenn sich das Angebot im Rahmen der Leistungsbeschreibung bewegt, kann es als (zweites) Hauptangebot angesehen werden.

Ein öffentlicher Auftraggeber (AG) hatte Rohbauarbeiten im Offenen Verfahren nach der VOB/A europaweit ausgeschrieben. Nach der Bekanntmachung waren Nebenangebote zugelassen. Einziges Zuschlagskriterium war der niedrigste Preis. Darüber hinaus waren keine Mindestbedingungen für die Nebenangebote angegeben. Die Bieter hatten neben dem Hauptangebot zusätzliche Nebenangebote eingereicht. Diese waren erst im Nachgang zur Submission geöffnet worden, nachdem sie mit den übrigen Angebotsunterlagen an einen Architekten zur Angebotsprüfung weitergeleitet worden waren. Nach Submission lag das Hauptangebot des Bieters A mit großem Vorsprung vor Bieter B. Mit Informationsschreiben teilte der AG dem A mit, dass der Zuschlag auf ein Nebenangebot des B erteilt werden sollte. A rügte darauf die Wertung der Nebenangebote.

Die VK gibt hier aus verschiedenen Gründen dem Bieter A recht. Einmal sei nach der Entscheidung des BGH vom 07.01.2014 die Zulassung von Nebenangeboten nicht gestattet, wenn der Zuschlag nur auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt werden solle. Die vom B eingereichten Nebenangebote, die getrennt vom Angebot in Briefumschlägen eingereicht worden seien, seien hier nicht entsprechend § 14 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 VOB/A-EG vom Verhandlungsleiter im Eröffnungstermin gekennzeichnet worden. Nach dieser Vorschrift seien alle wesentlichen Angebotsbestandteile, die zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorlägen, entweder einheitlich (z.B. durch Lochung) zu kennzeichnen oder aber durch eine Siegelung zu verbinden, um einen nachträglichen versehentlichen oder bewussten Austausch einzelner Bestandteile des Angebots oder deren Entfernung zu verhindern. Dabei seien Nebenangebote ebenfalls wesentliche Angebotsbestandteile, auch wenn dies dem Gesetzestext nicht explizit zu entnehmen sei. Auch wenn Nebenangebote nicht dem Inhalt nach im Submissionstermin zu verlesen seien, sei es dennoch unabdingbar, die mit dem Hauptangebot eingereichten Nebenangebote gleichermaßen zu kennzeichnen und mit dem Hauptangebot zu verbinden. Anderenfalls sei ein ordnungsgemäßer Wettbewerb gemäß § 97 Abs. 1 GWB objektiv nicht mehr gewährleistet. Des Weiteren bestehe auch keine Möglichkeit, die Nebenangebote in Hauptangebote umzudeuten. Die Umdeutung käme allenfalls dann in Betracht, wenn aus einer Erklärung des Bieters oder aus der äußeren Gestaltung des Angebots erkennbar sei, dass der Bieter hier ein zweites Hauptangebot habe abgeben wollen. Davon könne vorliegend nicht ausgegangen werden. Weiterhin liege ein Nebenangebot immer dann vor, wenn der Bieter eine andere als nach der Leistungsbeschreibung oder dem LV vorgesehene Art der Ausführung anbiete. Da hier ein Nebenangebot vorliege, käme eine Umdeutung des Nebenangebotes als weiteres Hauptangebot nicht in Betracht.

RA_Werner_online.jpg

RA Michael Werner

Partner in der Kanzlei
ZIRNGIBL LANGWIESER
Rechtsanwälte Partnerschaft

Haus Cumberland
Kurfürstendamm 194
D - 10707 Berlin
E-Mail: M.Werner@zl-legal.de
www.zl-legal.de

 

Anmerkung:
Generell gilt, dass auch eingereichte Nebenangebote im Submissionstermin ordnungsgemäß gekennzeichnet werden müssen, auch wenn diese in separaten Umschlägen eingereicht werden. Die Umdeutung von Nebenangeboten in zusätzliche Hauptangebote ist schwierig: Möglich ist dies nur, wenn sich dieses im Rahmen der Leistungsbeschreibung bewegt.

  Quelle: RA Michael Werner


Gratis Gastzugang

Submissions-Anzeiger | Tageszeitung-Ad

Aktuelles
Seminarangebot

Baurecht- und Vergabeseminare