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Zur Vergleichbarkeit von Leistungen bei Prüfung der Referenzen

14.06.2013

Die Vergabekammer Nordbayern (VK) hat mit Beschluss vom 21.03.2013 – 21.VK-3194-08/12 – folgendes entschieden:

Nach § 16 EG Abs. 2 Nr. 1 VOB/A ist die Eignung der Bieter zu prüfen. Ob die
Eignung für die Erbringung der ausgeschriebenen Leistung in ausreichendem Maße
vorhanden ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Eignungsprüfung
endet nicht mit einem „richtigen“ oder „falschen“ Ergebnis, sondern mit einer
Prognose. Dem Auftraggeber steht deshalb ein angemessener Beurteilungs-
spielraum zu, der nur in Grenzen überprüft werden kann.


Ein Eingreifen ist u.a. nur dann geboten, wenn die Vergabestelle ihre eigenen
Vorgaben für die Eignungsprüfung missachtet hat oder die Entscheidung auf
sachfremden Erwägungen oder Mutmaßungen beruht oder die Tatsachengrund-
lage für eine sachgerechte Entscheidung zu dürftig ist.

Ein öffentlicher Auftraggeber (AG) hatte den Abbruch eines Hochhauses mit 13 Geschossen im Offenen Verfahren (§ 3 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A) europaweit ausgeschrieben. Die Beurteilung der Eignung machte er davon abhängig, dass die Bieter bereits vergleichbare Leistungen in den letzten drei Geschäftsjahren ausgeführt hatten. Dabei sollten drei Referenzen vorgelegt werden. Das Angebot des Bieters A, das an erster Stelle gelegen hatte, war wegen Zweifeln an seiner Eignung ausgeschlossen worden. Grund war, dass der AG die vier nachgewiesenen Referenzobjekte für nicht vergleichbar hielt; insbesondere verfüge A nicht über die erforderlichen Gerätschaften wie einen Turmdrehkran und Gerüste. A stellte daher Nachprüfungsantrag zur Vergabekammer.

Die VK weist den Nachprüfungsantrag als unbegründet zurück. Sie führt aus, es sei zulässig, dass der AG zum Nachweis der Eignung drei Referenzen über den Abbruch von vergleichbaren Gebäuden fordere. Die hier geschriebenen Abbrucharbeiten eines 13-geschossigen Hochhauses machten einen Spezialkran zwingend erforderlich. Die Entscheidung, den Abbruch eines 7-geschossigen Hochhauses mit dem – hier ausgeschriebenen – Abbruch eines 13-geschossigen Hochhauses als nicht vergleichbar zu betrachten, habe der AG beurteilungsfehlerfrei getroffen. Gemäß § 16 EG Abs. 2 Nr. 1 VOB/A sei die Eignung der Bieter zu prüfen. Dazu seien anhand der vorgelegten Nachweise die Angebote der Bieter auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendigen Sicherheiten bieten würden.

Dies bedeute, dass sie die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen und über ausreichende technische und wirtschaftliche Mittel verfügen müßten (siehe Tenor der Entscheidung). Bei zwei weiteren Referenzen des A handele es sich um den Abbruch einer Füßgängerbrücke sowie eines Ärztehauses ohne Angabe der Geschosszahl. In beiden Fällen sei der Auftragswert wesentlich niedriger als bei der zu vergebenen Leistung. Die vierte Referenz habe den Neubau eines Betriebshofes beinhaltet. Die Beurteilung des AG, auch diese Leistung als nicht vergleichbar mit den ausgeschriebenen Abbrucharbeiten einzustufen, sei hier ebenfalls nicht zu beanstanden. Der AG habe bei der Prüfung der Eignung einen angemessenen Beurteilungsspielraum, den er hier nicht überschritten habe.

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Anmerkung:
Speziell für öffentliche Auftraggeber ist die Entscheidung – siehe Tenor – von Interesse. In der Regel wird in der Bekanntmachung und in der Ausschreibung gefordert, dass die Bieter drei Referenzen mit vergleichbaren Leistungen aus den letzten drei Geschäftsjahren vorlegen müssen. Dies ist zwar nicht zu beanstanden; besser wäre es jedoch, die geforderten Referenzen im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der konkret ausgeschriebenen Leistung genauer zu spezifizieren. Dies hätte für beide Seiten Vorteile: der AG vermeidet unnötige Nachprüfungsverfahren, der Bewerber kann besser entscheiden, ob er für die ausgeschriebene Leistung überhaupt geeignet ist.

  Quelle: RA Michael Werner


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