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Zuverdienst in Kurzarbeit

06.11.2020

Kurzarbeit ist für viele erst seit der Corona-Pandemie ein Begriff. Dabei haben Unternehmen in der Bundesrepublik seit 1957 die Möglichkeit, in Krisenzeiten den Betrieb auf ein geringeres Niveau oder gar auf null runterzufahren. Das hat für beide Seiten Vorteile: Den Angestellten muss nicht gekündigt werden, stattdessen erhalten sie für die Hälfte der regulären Arbeitszeit 60 Prozent des ausgefallenen Nettogehalts. Berufstätige Eltern mit Kindern bekommen 67 Prozent. Aufgrund einer Ausnahmeregelung durch COVID-19 steigt dieser Satz auf 70 beziehungsweise 77 Prozent, ab dem 7. Bezugsmonat sogar auf 80 beziehungsweise 87 Prozent. Diese Sondermaßnahmen wurden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

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Wenn das Gehalt aufgrund von Kurzarbeit geringer ausfällt, dürften Arbeitnehmer einen Nebenjob annehmen. Dabei darf der Gesamtverdienst das normale Einkommen nicht übersteigen.

txn-Foto: Olena Kachmar/123rf/randstad

Ausbezahlt wird das Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit und ist steuerfrei. Damit bewahrt diese Lösung zwar vor einer Arbeitslosigkeit, Betroffene sind jedoch teileweise mit erheblichen Gehaltseinbußen konfrontiert. „Seit Mai dürfen Beschäftigte daher einem Nebenjob nachgehen, ohne dass ihnen etwas von ihrem Kurzarbeitergeld abgezogen wird“, erklärt Petra Timm vom Personaldienstleister Randstad Deutschland. Einzige Bedingung: Die Höhe des ursprünglichen Nettoeinkommens darf nicht überschritten werden. Nur wenn das Gesamteinkommen – aus dem Gehalt während der Kurzarbeit und dem Nebenjob – das normale Nettoeinkommen übersteigt, wird der überschüssige Verdienst auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. „Diese Regel gilt aber nur für eine Nebentätigkeit, die nach der Einführung der Kurzarbeit aufgenommen wurde“, betont Timm. Bei Beschäftigten, die schon zuvor einen Nebenjob hatten, hat das zusätzliche Einkommen keine Auswirkungen auf das Kurzarbeitsgeld.

  Quelle: txn.


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